RS Vwgh 2014/4/29 2013/04/0157

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Veröffentlicht am 29.04.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §17 Abs3;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG kommt den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens - unter den sonstigen Beschränkungen - unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040157.X01

Im RIS seit

28.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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