RS OGH 2014/3/19 15Os15/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2014
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Norm

MedienG §9 Abs3
MedienG §10 Abs2

Rechtssatz

Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß § 10 Abs 2 MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ? anders als nach § 9 Abs 3 MedienG für eine Gegendarstellung ? nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 15/14s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 15/14s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129393

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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