Norm
MedienG §9 Abs3Rechtssatz
Eine nachträgliche Mitteilung hat sich gemäß § 10 Abs 2 MedienG in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche zu beschränken. Daraus kann eine Berechtigung zur wörtlichen Wiedergabe der gesamten Primärmitteilung ? anders als nach § 9 Abs 3 MedienG für eine Gegendarstellung ? nicht abgeleitet werden. Eine nachträgliche Mitteilung, die zahlreiche Wiederholungen und für das Verständnis nicht nötige Detailinformationen enthält, geht über das für den angestrebten Rechtsschutz Erforderliche hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129393Im RIS seit
06.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014