Norm
StPO §89 Abs2bRechtssatz
Unter einer Entscheidung „in der Sache“ ist ? als Gegenstück zur Kassation und Rückverweisung an das Erstgericht ? zu verstehen, dass der Prozessgegenstand durch das Rechtsmittelgericht inhaltlich endgültig (bestätigend oder reformatorisch) erledigt wird. „Sache“ und damit Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist der gesamte (ursprünglich dem Erstgericht obliegende) Prüfungsgegenstand, in antragsabhängigen Fällen somit nicht nur der Inhalt des Antrags, sondern auch dessen formale Berechtigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129396Im RIS seit
06.06.2014Zuletzt aktualisiert am
06.06.2014