RS OGH 2014/3/19 15Os25/14m, 15Os123/13x (15Os124/13v), 14Os84/14f (14Os85/14b), 15Os128/14h (15Os30

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Veröffentlicht am 19.03.2014
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Norm

StPO §89 Abs2

Rechtssatz

Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht, hat das Beschwerdegericht ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 25/14m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 25/14m
  • 15 Os 123/13x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 123/13x
    Vgl auch
  • 14 Os 84/14f
    Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 84/14f
  • 15 Os 128/14h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 128/14h
    Auch; Beisatz: Wenn das Gericht bei Fassung des einen Fortführungsantrag zurück- oder abweisenden Beschlusses (§ 196 StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann. Das Beschwerdegericht ist daher weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129395

Im RIS seit

06.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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