Index
E3R E05204020;Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14a Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der A E in W, vertreten durch die LBG Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH in 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. November 2010, Zl. RV/0762-W/06, betreffend Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Berufung hinsichtlich des Zuschlags nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Finanzamtes N vom 17. April 2002 wurden betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft "Beiträge und Abgaben" von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2002 und die Folgejahre in Höhe von EUR 5.793,05 wie folgt festgesetzt:
Hebesatz
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
400%
Beitrag von land- und forstw. Betr. zum Ausgleichsfonds für Fam.beihilfe
125%
Beiträge zur Unfallversicherung bei d. Sozialvers. Anst. der Bauern
200%
Landwirtschaftskammerumlage
700%
Gesamt
1.425%
Jahresbetrag (gerundet gemäß § 204 BAO)
5.793,05
1.2. Die Eigentümerin der Liegenschaft, M B, ist am 26. November 2002 verstorben. Universalerbin war die Beschwerdeführerin. Sie hat ihren Wohnsitz in Deutschland und unterhält dort einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
1.3. Mit Feststellungsbescheid des Finanzamtes N vom 10. November 2005 erfolgte die Zurechnung des gegenständlichen Grundbesitzes ab 1. Jänner 2003 an die Beschwerdeführerin. Der Einheitswert wurde unverändert mit 203.992,65 Euro festgestellt. Der Grundsteuermessbetrag betrug demnach unverändert 406,53 Euro, was einen Betrag an Beiträgen und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von ebenfalls unverändert EUR 5.793,05 ergab.
1.4. Mit Bescheid des Finanzamts N vom 14. November 2005 zu Steuernummer X wurden die bis dahin schon festgesetzten Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 gut geschrieben bzw. für 2005 nicht mehr festgesetzt. Das Konto betreffend die Verstorbene wurde in der Folge mit 1. Jänner 2003 geschlossen.
1.5. Mit Bescheid des Finanzamts N, ebenfalls vom 14. November 2005, wurden die Jahresbeträge für die Jahre 2003, 2004 und 2005 unter der neuen Steuernummer Y mit jeweils EUR 5.793,05 der Erbin und nunmehrigen Beschwerdeführerin bekannt gegeben.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, welche sich nur gegen die Festsetzung des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe sowie gegen die Festsetzung der Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern richtete. Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b BSVG sei zufolge § 30 Abs. 3 BSVG unabhängig von einer Versicherungs- und Beitragspflicht des Betriebsführers in der Unfallversicherung zu entrichten. Selbst wenn die Beschwerdeführerin daher in der Unfallversicherung der Bauern nicht versicherungs- und beitragspflichtig sei, sei der Zuschlag dennoch allein aufgrund der Tatsache zu entrichten, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Die Beiträge seien vom Grundstückseigentümer zu entrichten. § 30 Abs. 4 BSVG sehe hiezu für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschafte, eine Rückerstattung der Beiträge durch denjenigen, der die Grundstücke bewirtschafte, vor.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 GrStG seien Steuergegenstände, soweit sie sich auf das Inland erstreckten, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 Bewertungsgesetz 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stünden die in § 60 Abs. 1 Z 2 Bewertungsgesetz 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich. Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 GrStG liege im gegenständlichen Fall vor, womit die Vorschreibung der Beiträge grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.
Die Beschwerdeführerin berufe sich unter anderem auf "Bendlinger/Walch, Auslandsentsendungen im Sozialversicherungsrecht, 192", wonach der umfassende sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Folge habe, dass auch Bestimmungen, die innerstaatlich nicht dem Bereich des Sozialversicherungsrechtes zuzuordnen seien, unter die Verordnung Nr. 1408/71 fielen. Es sei demnach unerheblich, ob der Abgabe Gegenleistungen gegenüberstünden (wie zum Beispiel die Familienleistungen nach dem FLAG und nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Dienstgeber).
Im gegenständlichen Fall handle es sich allerdings, so die belangte Behörde, um einheitswertabhängige Abgaben, vergleichbar einer Objektsteuer, nicht aber um Sozialabgaben im Sinne des Abkommens. Sie würden durch sachbezogene Merkmale - im gegenständlichen Fall den Grundbesitz - bestimmt. Die Steuerpflicht sei an den Besitz von im Inland gelegenem Grundvermögen gebunden. Das heiße, der Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Grundvermögen habe allein auf Grund der Tatsache des Grundbesitzes in Österreich einen Beitrag zur Mittelaufbringung zu leisten.
Die Mutter der Beschwerdeführerin sei hinsichtlich des vorliegenden Grundbesitzes laut einer Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 24. November 1994 von der Unfallversicherung, der Pensionsversicherung, der Krankenversicherung und der Betriebshilfeversicherung befreit gewesen, weil die selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ab 1. Jänner 1994 sozialrechtlich Deutschland zuzuweisen gewesen sei. Eine Befreiung von den hier strittigen Beiträgen sei in diesem Zusammenhang nicht erfolgt und es handle sich auch nicht um solche. Die Beschwerdeführerin habe eine solche persönliche Befreiung nicht nachgewiesen.
Aus der Sicht gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen sei in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass die unterschiedliche Steuerlast auf jenen Gebieten, wo eine Harmonisierung der Steuern im Gemeinschaftsrecht noch nicht erfolgt sei, von der Gemeinschaft hingenommen werde und beispielsweise nicht unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistungsfreiheit ähnlich wie die Belastung mit unterschiedlichen Unternehmenssteuern als unzulässig angesehen werden könne (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1999, Zl. 98/17/0279, und vom 22. Mai 2002, Zl. 2002/15/0041).
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
1.10. Die vorliegende Beschwerde wurde hinsichtlich des Zuschlags nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG zur hg. Zl. 2010/17/0272 und hinsichtlich des Beitrags nach § 44 FLAG zur hg. Zl. 2011/15/0033 protokolliert.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der zur hg. Zl. 2010/17/0272 protokollierten Beschwerde betreffend den Zuschlag nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG erwogen:
2.1.0. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
2.1.1. Gemäß § 22 Abs. 2 lit. b Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 (BSVG), sind die Mittel der Unfallversicherung u.a. durch einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes aufzubringen.
§ 30 Abs. 3 Z 1 BSVG lautet:
"(3) Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist
1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955,
2. für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden,
in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag, sondern ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 200 v. H.."
Nach § 30 Abs. 3 Z 1 B-SVG ist somit der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in § 30 Abs. 3 Z 1 leg. cit. angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.
Gemäß § 30 Abs. 4 leg. cit. hebt den Zuschlag gemäß Abs. 3 das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
Gemäß § 30 Abs. 5 leg. cit. erhält der Bund zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 2 v. H. der abgeführten Beiträge.
2.1.2. Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung hatten folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
(2) ...
...
Artikel 4
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
a)
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b)
Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung
oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
c)
Leistungen bei Alter,
d)
Leistungen an Hinterbliebene,
e)
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
f)
Sterbegeld,
g)
Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h)
Familienleistungen.
(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.
(2a) ...
..."
Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterlagen - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchstabe b) leg. cit. unterlag, soweit nicht die Art. 14 bis 17 leg. cit. etwas anderes bestimmten, eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt (vgl. dazu auch den 17. Erwägungsgrund zur Richtlinie (EG) Nr. 883/2004, die die RL Nr. 1408/1971 ablöste).
Art. 14a Abs. 1 Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lautete:
"(1) Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
...
2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt."
Gemäß Art. 14a Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterlag somit - als Ausnahme vom Grundsatz des Art. 13 Absatz 2 Buchstabe b) leg. cit. - eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt (schon dann), wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübte (vgl. nunmehr Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in dem auf "einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit" abgestellt wird).
2.2. Die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin ist unstrittig sowohl in Österreich als auch in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach Art. 14a Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestand auch für die in Österreich entfaltete selbständige Tätigkeit lediglich eine Beitrags- bzw. Abgabepflicht nach deutschem Sozialversicherungsrecht. Die Vorschreibung des Zuschlags nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG hätte somit zu entfallen, wenn die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch auf diesen Beitrag anwendbar war.
Dies wäre der Fall, wenn es sich beim Zuschlag nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG um eine Sozialabgabe im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gehandelt hätte.
Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 15. Februar 2000, Rs C-34/98 (Kommission/Frankreich). Mit diesem Urteil sprach der EuGH aus, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und den Artikeln 48 und 52 EGV verstoßen habe, dass sie den CRDS (eine französische Sozialabgabe, dazu näher unten) auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt habe, die in Frankreich wohnten, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiteten, obwohl diese Personen nach der genannten Verordnung nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterlägen. Im Unterschied zum Beschwerdefall ging es zwar um die Vorschreibung einer Sozialabgabe durch jenen Staat, in dem der in einem anderen Mitgliedsland Erwerbstätige seinen Wohnsitz hatte. Die in diesem Urteil getroffenen Aussagen sind für den Beschwerdefall dennoch von Bedeutung, weil auch im Beschwerdefall die Anwendung der Verordnung auf eine bestimmte Geldleistung zu prüfen ist. Entscheidend sind die Aussagen des EuGH über die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf die im damaligen Fall gegenständliche "Steuer" nach französischem Recht.
Begründend führte der EuGH im Urteil vom 15. Februar 2000, Rs C-34/98 (Kommission/Frankreich) unter anderem aus wie folgt (Rn 31 ff):
"31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unterliegt ein Arbeitnehmer, der für ein und dasselbe Arbeitseinkommen mit Sozialabgaben belastet wird, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben, obgleich er nur nach den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten die Versicherteneigenschaft besitzen kann, einer doppelten Beitragsleistung, die im Widerspruch zu Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 steht (vgl. u.a. Urteile vom 5. Mai 1977 in der Rechtssache 102/76, Perenboom, Slg. 1977, 815, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-60/93, Aldewereld, Slg. 1994, I-2991, Randnr. 26).
32 Es steht fest, dass die von der vorliegenden Vertragsverletzungsklage betroffenen Personen, also die Gemeinschaftsbürger, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 nur nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats die Versicherteneigenschaft besitzen, gegebenenfalls vorbehaltlich der von der Französischen Republik geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, für die Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit im Beschäftigungsstaat nicht nur mit den Sozialabgaben belastet werden, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Beschäftigungsstaats ergeben, sondern auch mit Sozialabgaben wie vorliegend dem CRDS, die aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnstaats resultieren.
33 Der Auffassung der französischen Regierung, dass der CRDS, da er in Wirklichkeit als Steuer zu qualifizieren sei, nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und somit nicht unter das Verbot der Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften falle, kann daher nicht gefolgt werden.
34 Die Tatsache, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, bedeutet nämlich nicht, dass sie nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann und damit nicht vom Verbot der Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften erfasst wird.
35 Wie der Gerichtshof u.a. im Urteil vom 18. Mai 1995 in der Rechtssache C-327/92 (Rheinhold & Mahla, Slg. 1995, I-1223, Randnr. 15) entschieden hat, bestimmt Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 den Geltungsbereich der Vorschriften dieser Verordnung in einer Weise, die erkennen lässt, dass die Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit der Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. In Randnummer 23 dieses Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 darin liegt, dass zwischen der fraglichen Vorschrift und den Gesetzen zur Regelung der in Artikel 4 der Verordnung aufgeführten Zweige der sozialen Sicherheit ein Zusammenhang bestehen muss, der unmittelbar und hinreichend relevant ist.
36 Wie die Kommission zutreffend geltend macht, besteht zwischen dem CRDS und dem französischen allgemeinen System der sozialen Sicherheit ein derartiger unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang, so dass dieser Beitrag als Abgabe betrachtet werden kann, die vom Verbot der doppelten Beitragsleistung erfasst wird.
37 Wie der Generalanwalt in den Nummern 25 und 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dient der CRDS nämlich, anders als die Abgaben, mit denen die allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand finanziert werden sollen, speziell und unmittelbar dazu, die Defizite des französischen allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit auszugleichen, und ist Teil einer allgemeinen Reform des sozialen Schutzes in Frankreich, die darauf abzielt, das künftige finanzielle Gleichgewicht dieses Systems zu gewährleisten, dessen Zweige unstreitig von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst werden.
38 Dieser Zusammenhang kann nicht durch die Wahl der konkreten Modalitäten der Verwendung der fraglichen Beträge für die Finanzierung des französischen Systems der sozialen Sicherheit beseitigt werden, soll das Verbot der Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften nicht jede praktische Wirksamkeit verlieren. Weder die Tatsache, dass das Aufkommen aus dem CRDS der Cades und nicht unmittelbar den Sozialversicherungsträgern zufließt, noch der Umstand, dass der CRDS bei den von der vorliegenden Klage betroffenen Arbeitnehmern und Selbständigen nicht unmittelbar von den für die Einziehung der Beiträge für das allgemeine System der sozialen Sicherheit zuständigen Einrichtungen, sondern wie die Einkommensteuer durch Steuerbescheid erhoben wird, können daher die entscheidende Feststellung in Frage stellen, dass der CRDS speziell und unmittelbar für die Finanzierung des französischen Systems der sozialen Sicherheit verwendet wird und folglich in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
39 Diese Feststellung kann auch nicht dadurch widerlegt werden, dass durch die Zahlung des CRDS kein Anspruch auf irgendeine unmittelbare und bestimmbare Gegenleistung entsteht und dass der CRDS zum Teil dazu dient, Schulden des Systems der sozialen Sicherheit zu begleichen, die durch die Finanzierung von in der Vergangenheit erbrachten Leistungen entstanden sind.
40 Das entscheidende Kriterium für die Anwendung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1408/71 besteht darin, ob eine Abgabe speziell für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen erbracht werden, ist insoweit unerheblich.
41 Würde man dem Argument folgen, dass der CRDS nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle, weil er zur Finanzierung der Defizite der vergangenen Jahre dient, so liefe das darauf hinaus, dass die Mitgliedstaaten durch bloße Verschiebung des Zeitpunkts der Finanzierung der Defizite ihres Systems der sozialen Sicherheit das Verbot der doppelten Beitragsleistung umgehen könnten. Die Wirksamkeit dieses Verbotes könnte unter diesen Umständen zunichte gemacht werden.
...
51. Nach alledem hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 und den Artikeln 48 und 52 des Vertrages verstoßen, dass sie den CRDS auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen angewandt hat, die in Frankreich wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der genannten Verordnung nicht den französischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterliegen."
Der CRDS (contribution au remboursement de la dette sociale) wird durch den EuGH wie folgt beschrieben (Rn 5 ff.):
"5 Der CRDS wurde durch Artikel 14-I der Ordonnance Nr. 96-50 vom 24. Januar 1996 über die Begleichung der Sozialschuld (JORF vom 25. Januar 1996, S. 1226; im folgenden: Ordonnance) eingeführt.
6 Natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz für die Zwecke der Einkommensteuerveranlagung in Frankreich haben, müssen den CRDS insbesondere auf ihre Erwerbs- und Ersatzeinkünfte entrichten.
7 Nach Artikel 4 B des Code general des impots (Abgabenordnung) wird davon ausgegangen, dass Personen, deren Haushalt oder Hauptaufenthaltsort sich in Frankreich befindet, Personen, die in Frankreich eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie nicht nachweisen, dass es sich dabei nur um eine Nebentätigkeit handelt, sowie Personen, bei denen der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Betätigung in Frankreich liegt, ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben.
8 Die Bemessungsgrundlage für den CRDS, dessen Satz 0,5 % beträgt, umfasst bei den Erwerbs- und Ersatzeinkünften insbesondere die Löhne und Gehälter, die Alters- und Invaliditätsrenten, die Arbeitslosenunterstützung, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und die gesetzlichen Familienleistungen.
9 Gemäß Artikel 15-III Nr. 1 der Ordonnance unterliegen ausländische Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, auf die in Frankreich Einkommensteuer erhoben wird, vorbehaltlich internationaler Doppelbesteuerungsabkommen ebenfalls dem CRDS. Die Erklärungen bezüglich dieser Einkünfte sind zur Festsetzung und Einziehung des entsprechenden Beitrags beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
10 Das Aufkommen aus dem CRDS fließt nach Artikel 6-I der Ordonnance der Kasse zur Begleichung der Sozialschuld (Caisse d'amortissement de la dette sociale; im folgenden: Cades) zu, einer durch die Ordonnance geschaffenen öffentlichen Einrichtung, die der Aufsicht des Wirtschafts- und Finanzministers und des Ministers für soziale Sicherheit untersteht. Die Cades soll hauptsächlich die Schulden der Zentralstelle der Sozialversicherungsträger (Agence centrale des organismes de securite sociale; im folgenden: Acoss) bei der Hinterlegungs- und Konsignationszentralkasse (Caisse des depots et consignations; im folgenden: CDC) in Höhe von 137 Mrd. FRF begleichen, die zum 1. Januar 1996 auf die Cades übertragen wurden. Diese Schulden sind dadurch entstanden, dass die CDC die in den Jahren 1994 und 1995 vom allgemeinen System der sozialen Sicherheit angesammelten Defizite und dessen für das Rechnungsjahr 1996 veranschlagtes Defizit finanziert hat. Die Cades musste ferner allein im Jahr 1996 3 Mrd. FRF an die Zentralkasse für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung Selbständiger in nichtlandwirtschaftlichen Berufen zahlen.
11 Nach Artikel 4-III der Ordonnance muss die Cades außerdem von 1996 bis 2008 jährlich 12,5 Mrd. FRF an den allgemeinen Staatshaushalt zahlen. Aus dem Bericht an den Präsidenten der Republik zu der Ordonnance geht hervor, das diese Zahlungen den Ausgleich für Zahlungen in gleicher Höhe bilden, die zuvor zur Begleichung früherer Schulden der Acoss dem Alterssolidaritätsfonds oblagen.
12 Die Mittel, die der Cades die Erfüllung ihres Auftrags ermöglichen, stammen aus dem Aufkommen aus dem CRDS, der nicht nur auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, sondern auch auf andere Einkommensgruppen, z.B. Einnahmen aus Vermögen, oder auf den Verkauf bestimmter Edelmetalle erhoben wird, sowie aus anderen Einnahmen, etwa aus der Verwaltung und dem Verkauf des Immobiliarvermögens von Sozialversicherungsträgern und der Ausgabe von Schuldverschreibungen."
Aus diesem Urteil des EuGH ist zunächst ableitbar, dass es für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Geldleistung bzw. ihre Qualifikation nach dem nationalen Rechtssystem (als Abgabe oder sonstiger Beitrag) ankommt. Es ist daher auch nicht maßgeblich, ob der in Rede stehende Beitrag nach § 30 Abs. 3 BSVG als Abgabe im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu qualifizieren ist (vgl. die Erkenntnisse des VfGH Slg. 3670/1960 einerseits und Slg. 3961/1961 andererseits). Es ist daher im Beschwerdefall nicht näher zu klären, ob schon die Einhebung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung durch die Finanzämter auch gleichbedeutend mit einem Zufließen der Mittel an den Bund ist bzw. unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass Geld vorliege, "das den Haushalt des Bundes bloß durchlaufend, für fremde Rechnung eingehoben" werde (sodass keine Abgabe im Sinn der Finanz-Verfassung vorläge; VfSlg. 3961/1961). Die Qualifikation einer Geldleistung als in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallend ist unabhängig davon, ob sie in Österreich verfassungsrechtlich als Abgabe im Sinne der Bundesverfassung (des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948) einzustufen ist oder nicht.
Das entscheidende Kriterium für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 liegt darin, ob eine "Abgabe" speziell und unmittelbar für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verwendet wird. Ob Gegenleistungen (die von der Zahlung gerade des speziell in Rede stehenden Beitrags abhängen) erbracht werden, ist insoweit unerheblich.
Der EuGH bejahte diesen qualifizierten Finanzierungszusammenhang und damit die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für das Aufkommen aus dem französischen CRDS, welches einer Kasse zur Begleichung der Sozialschuld (Cades) zufloss, einer öffentlichen Einrichtung, die hauptsächlich die Schulden der Zentralstelle der Sozialversicherungsträger (Acoss) begleichen sollte, die auf die Cades übertragen worden waren. Dass die Einhebung des Beitrags nicht von den für die Einziehung der Beiträge für das allgemeine System der sozialen Sicherheit zuständigen Einrichtungen, sondern wie die Einkommensteuer durch Steuerbescheid erfolgte, ist nach diesem Urteil des EuGH unerheblich.
Zu dem im Beschwerdefall in Rede stehenden Beitrag ist festzuhalten, dass den Zuschlag zwar gemäß § 30 Abs. 4 BSVG gemäß Abs. 3 das örtlich zuständige Finanzamt einhebt, der eingehobene Betrag aber nach Abzug eines Verwaltungspauschales von 2 % an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgeführt wird.
Der vom EuGH geforderte Finanzierungszusammenhang muss für den Zuschlag nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG ebenfalls bejaht werden, fließt dieser doch nach Einhebung durch das örtlich zuständige Finanzamt der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu und darf nach § 41 BSVG nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden.
Die in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführerin ist unstrittig sowohl in Österreich als auch in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach Art 14a Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 besteht daher auch für die in Österreich entfaltete selbständige Erwerbstätigkeit lediglich eine Beitrags- bzw. Abgabepflicht nach deutschem Sozialversicherungsrecht. Die durch die belangte Behörde vorgenommene Vorschreibung des Zuschlags nach § 30 Abs. 3 bis 5 BSVG war demnach rechtswidrig.
2.3. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aF aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.
2.4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung eine öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0094, und die darin angegebene Judikatur).
2.5. Ein Kostenzuspruch hatte im Hinblick auf die Erledigung des Kostenbegehrens der Beschwerdeführerin durch das ebenfalls aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffen den Ausspruch über den Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe vom 24. April 2014, Zl. 2011/15/0033, zu entfallen.
Wien, am 29. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010170272.X00Im RIS seit
27.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014