Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
PG 1965 §5 Abs4 Z2 idF 2013/I/210;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde der EP in G, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 11. September 2013, ohne Geschäftszahl, betreffend Bemessung einer Gesamtpension, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin steht seit 1. Dezember 2012 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während ihrer Aktivdienstzeit war sie der Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesen.
Mit einem Bescheid des Personalamtes Graz der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 10. März 2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2012 an eine Gesamtpension von monatlich EUR 2.052,07 brutto gebühre. Dieser Ruhegenussbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und begehrte die Abstandnahme von der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage aus dem Grunde des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965, weil ihre Dienstunfähigkeit (überwiegend) auf Mobbing zurückzuführen gewesen sei, welche Situation einer Berufskrankheit gleichzuhalten sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese Berufung mit der Begründung abgewiesen, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Ruhestandsversetzung nicht auf eine Berufskrankheit, worunter etwaige Folgen von Mobbing nicht fielen, zurückzuführen sei und der Beschwerdeführerin auch keine Versehrtenrente nach dem B-KUVG zuerkannt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben. Sie vertritt zusammengefasst die Auffassung, die belangte Behörde hätte in (entsprechender) Anwendung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage Abstand nehmen müssen.
Mit Beschluss vom 13. November 2011, Zl. A 2013/0011-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung dieser Ziffer nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2013, G 67/2013-8, erkannte der Verfassungsgerichtshof u. a. auf Grund des vorzitierten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt zu Recht:
"I. § 5 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 - PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2014 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht
wieder in Kraft.
IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen
Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet."
Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte im BGBl. I Nr. 213/2013.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Nach § 3a PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage ist nach § 5 PG 1965 in vollem oder gekürztem Ausmaß, allenfalls nach Abs. 4 leg. cit. unter Abstandnahme von einer Kürzung, zu berechnen.
§ 5 PG 1965 lautet in der im Zeitpunkt der Versetzung der Beschwerdeführerin in den Ruhestand maßgeblichen Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, durch das Abs. 2a neu gefasst wurde:
"Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung 0,3333 Prozentpunkte pro Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem die Beamtin oder der Beamte nach § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übergetreten wäre, zu verringern.
(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1.
der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
2.
wenn die Ruhestandsversetzung wegen
Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. In einem sonstigen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlittene Arbeits- oder Dienstunfälle gelten als Dienstunfälle nach den §§ 90 und 91 B-KUVG und auf Grund solcher Arbeitsunfälle gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
..."
Durch die am 27. Dezember 2013 herausgegebene Diensrechts-Novelle 2013 BGBl. I Nr. 210 wurde § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 neu gefasst und lautet:
"2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten."
Gemäß § 109 Abs. 77 Z. 2 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 210/2013 trat § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in dieser Fassung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, in Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 von einer Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 Abstand zu nehmen.
Mit dem vorzitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2013 wurde diese von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Ausnahmebestimmung jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2014 als verfassungswidrig aufgehoben. Der vorliegende Fall war Anlassfall für das zitierte verfassungsgerichtliche Erkenntnis. Aus dem Grunde des Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG war die aufgehobene Gesetzesbestimmung (ungeachtet der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Fristsetzung gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG) im Anlassfall nicht mehr anzuwenden.
Die rückwirkende Neufassung des § 5 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 durch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgegebene Dienstrechts-Novelle 2014 war vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2014, Zl. 2013/12/0113, vom 26. Jänner 2011, Zl. 2009/12/0125 und vom 9. November 1972, Zl. 1258/71).
Im Übrigen setzte die Ausnahmebestimmung auch in dieser Fassung eine - hier nicht erfolgte - rechtskräftige Zuerkennung oder Anhebung einer Versehrtenrente auf Grund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit voraus, was für sich genommen verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2009, Zl. 2009/12/0179 und den dort zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2009, B 83/08-3).
Schon vor dem Hintergrund der hier vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Rechtslage lässt aber bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. April 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014120003.X00Im RIS seit
28.05.2014Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014