TE Vwgh Erkenntnis 2014/5/9 2012/08/0175

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Veröffentlicht am 09.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §33 Abs1;
AVG §37;
AVG §46;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des A P in Wien, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24/13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Juni 2012, Zl. GS5- A-948/1354-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag von EUR 1.300,-- vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer betreibe als Einzelunternehmer eine OMV Tankstelle in K. Bei einer Kontrolle am 18. April 2011 durch das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf sei der Konventionsflüchtling A F. als Fahrer eines auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKWs bei einer Tankstelle in 1100 Wien angehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. A F. habe gegenüber den Kontrollorganen angegeben, ab diesem Tag, dem 18. April 2011, bei der Tankstelle in K tätig zu sein, wofür ein monatliches Entgelt von EUR 1.200,-- vereinbart worden wäre. Er sei mit dem PKW zu einer Werkstätte in 1120 Wien unterwegs gewesen und hätte diesen nach Anweisung seines Chefs dort abstellen sollen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch, A F. wäre ein persönlicher Freund und hätte noch nie für ihn gearbeitet, sondern lediglich eine Probefahrt und einen Ankaufstest in der Werkstätte in 1120 Wien durchgeführt, sei lebensfremd. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb A F. bei seiner spontan erfolgten Befragung für den Einspruchswerber Nachteiliges aussagen hätte sollen. Die faktischen Umstände sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer ein wirtschaftliches Interesse an der verrichteten Hilfstätigkeit des Betretenen gehabt habe. Das nachträglich vorgelegte Schreiben, in welchem A F. seine bei der Kontrolle gemachten Angaben widerrufen und angegeben hätte, nie beim Beschwerdeführer beschäftigt gewesen zu sein, sondern eine Probefahrt durchgeführt zu haben, erscheine äußerst unglaubwürdig und stelle bloß eine Schutzbehauptung dar. Erstangaben von Personen, die unmittelbar mit einer nicht vorangekündigten Kontrolle gemacht worden seien, entsprächen eher der Wahrheit als jene Aussagen und Vorbringen, die erst im Zuge eines Verfahrens nach reiflicher Überlegung gemacht würden.

Es sei von einem mündlich vereinbarten Dienstverhältnis auszugehen, wobei einfache Hilfsarbeiten vereinbart gewesen seien, wie ein Fahrzeug in die Werkstätte bringen. Es sei von einer persönlichen Dienstpflicht auszugehen. Da das Anspruchslohnprinzip gelte, ändere sich nichts an der Dienstnehmereigenschaft des A F., selbst wenn man dessen nachträglicher Angabe kein Entgelt erhalten zu haben, glaube. A F. sei auch an Weisungen, Kontrollen und die Aufsicht des Einspruchswerbers gebunden gewesen, etwa habe er das Fahrzeug nach Anweisung seines Chefs in eine Werkstätte in 1120 Wien bringen sollen. Der Beschwerdeführer habe auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, disziplinär durchzugreifen, wie insbesondere durch sofortige Beendigung der Arbeitsleistung oder durch Nichtgewährung der Gegenleistung.

Das für die Verrichtung der Tätigkeit erforderliche Betriebsmittel sei der PKW des Beschwerdeführers gewesen. Da A F. auf das Fahrzeug angewiesen gewesen sei, sei er vom Beschwerdeführer wirtschaftlich abhängig gewesen. Die Arbeiten seien auf Rechnung des wirtschaftlich verantwortlichen Beschwerdeführers durchgeführt worden, er habe A F. nach seinen Bedürfnissen, etwa betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort, eingesetzt. Alles in allem seien die Leistungen nach dem äußeren Anschein unter solchen Umständen erbracht worden, die überwiegend auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Atypische Umstände, die trotz des äußeren Anscheins das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zweifelhaft erscheinen lassen, seien durch den Einspruchswerber nicht vorgebracht worden. Im Übrigen sei im Einspruch kein Vorbringen erstattet worden, das Anlass für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der angeführten Beweismittel gebe, sodass die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt sei, dass der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei als erwiesen anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber oder deren gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigte jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert. Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.

Die Behörde ist dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, mwN).

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es entspreche nicht den Tatsachen, dass A F. für ihn arbeite und monatlich EUR 1.200,-- verdiene. Er habe mit seinem Einspruch nicht nur ein Schreiben des

A F. vorgelegt, sondern auch als Zeugen die Mitarbeiter seines Unternehmens angeboten. Die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, ob dieses Schreiben den Tatsachen entspreche und dazu A F. ergänzend als Zeugen einvernehmen müssen. Sie hätte auch die Mitarbeiter als Zeugen einvernehmen müssen, wobei sie diese unschwer ausforschen hätte können, und, falls dies nicht möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe von Namen und Anschrift seiner Mitarbeiter auffordern müssen.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich im gesamten Akt keine Feststellungen fänden, die eine Überprüfung der Bestimmungsmerkmale für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit ermöglicht hätten.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen:

3.1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.

Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Auch eine schriftliche Stellungnahme einer als Zeugin in Frage kommenden Person ist daher an sich im Verwaltungsverfahren ein zulässiges Beweismittel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0177, mwN).

Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme des A F. vor, in der er seine vor den Organen der Finanzpolizei getätigten Angaben relativierte bzw. als unwahr darstellte und durch andere ersetzte. Das Auftreten von Ungereimtheiten oder gar Widersprüchen mit anderen zwischenzeitig vorliegenden Beweisergebnissen verpflichtet die Behörde nicht zur neuerlichen Einvernahme der Zeugen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit solchen Beweisergebnissen auseinander zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0250, mwN.). Die belangte Behörde hat sich mit diesen Widersprüchen des Zeugen A F. ausreichend beschäftigt und abschließend begründet, weshalb sie von seinen unmittelbar im Rahmen der Betretung erfolgten Aussagen ausging.

Dieser Argumentation setzt die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Sie legt auch nicht dar, aus welchen Gründen die Angaben der die Kontrolle durchführenden Beamten unrichtig seien. Damit fehlt aber die zur erfolgreichen Geltendmachung von behaupteten Verfahrensmängel notwendige Relevanzdarstellung.

Soweit der Beschwerdeführer die unterlassene Einvernahme von Zeugen bemängelt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Einspruch lediglich ausführt: "Meine Mitarbeiter können jederzeit bestätigen, dass Herr F. zu keinem Zeitpunkt bei mir beschäftigt war. Herr F. selbst ist dazu bereit Ihnen dies schriftlich zu bestätigen." Dieses Schreiben legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch vor.

Abgesehen davon, dass schon das Beweisanbot ohne Nennung der Namen der Zeugen samt ladungsfähiger Adresse unvollständig ist, ist die Frage, ob die betretene Person beschäftigt ist oder nicht, als Rechtsfrage einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die Tatsache der Ausübung der Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Insgesamt begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ausgehend von den somit aus einer mängelfreien Beweiswürdigung resultierenden und für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen das Vorliegen einer Beschäftigung des A F. beim Beschwerdeführer als Dienstgeber bejaht und infolge der Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG für gerechtfertigt erachtet.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 9. Mai 2014

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080175.X00

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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