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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der MP in P, vertreten durch Dr. Karl Claus und Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Jänner 2013, Zl. Senat-MI-12-2049, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, dass sie an einem als Beschäftigungsort bezeichneten näher angeführten Ort in Wien (Bezeichnung unverändert vom erstinstanzlichen Bescheidspruch übernommen) drei namentlich angeführte ungarische Staatsbürger seit 9. Februar 2011, seit 21. Februar 2011 und seit 23. Februar 2011 bis zum 10. März 2011 entgegen § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt gewesen sei. Über die Beschwerdeführerin wurden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von EUR 1.000,-- und drei Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden verhängt und ihr Verfahrenskosten auferlegt.
Über die gegen diesen Bescheid zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 18. September 2013, B 297/2013, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 2 VwGG auf § 27 Abs. 1 VStG hingewiesen, wonach die Behörde zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Dem Bescheid der Behörde erster Instanz zufolge und nach dem angefochtenen Bescheid wurde im vorliegenden Fall die Verwaltungsübertretung in Wien begangen und hat darüber jedoch eine in einem anderen Land situierte Erstbehörde, nämlich eine niederösterreichische Bezirkshauptmannschaft entschieden; dieser Umstand indiziert eine von der belangten Behörde aufzugreifende Unzuständigkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0276) und eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2010/09/0044).
Die belangte Behörde hat mit ihrem Hinweis auf einen - abweichend vom Bescheidspruch, der auf Wien lautet - in Niederösterreich gelegenen Tatort nichts vorgebracht, was geeignet ist, das Vorliegen einer Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen.
Daher war der angefochtene Bescheid ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht - im Rahmen des Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 19. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090170.X00Im RIS seit
26.05.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014