RS Vwgh 2014/4/8 2012/05/0061

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81504 Umweltschutz Oberösterreich
L81514 Umweltanwalt Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;
ROG OÖ 1994 §18 Abs3 Z1;
ROG OÖ 1994 §18 Abs3 Z5;
UmweltschutzG OÖ 1996 §15 Abs1;
UmweltschutzG OÖ 1996 §16 Abs4;
UmweltschutzG OÖ 1996 §16 Abs5;

Rechtssatz

Wie sich aus § 16 Abs. 5 OÖ UmweltschutzG 1996 ergibt, kann die Umweltinformation auch durch Einsichtnahme gewährt werden. Es verschlägt daher nichts, wenn das Ansuchen auf "Einsicht" gerichtet gewesen ist, wenn sich aus ihm eindeutig entnehmen lässt, dass es dem Bf um Inhalte und nicht um Formales gegangen ist (vgl. im Übrigen zu einem Einsichtsbegehren auch das E vom 15. Juni 2004, 2003/05/0146). Wenn die Behörde darauf verweist, dass es im Verfahren betreffend die Änderung von Flächenwidmungsplänen keine Parteistellung und kein Recht auf Akteneinsicht gebe, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 15 Abs. 1 OÖ UmweltschutzG 1996 keines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses bedarf. Schließlich ist es gemäß § 16 Abs. 4 OÖ UmweltschutzG 1996 auch möglich, die Auskunft anders als begehrt zu gewähren, sodass der Umstand der beantragten Einsichtnahme allein die Verweigerung der Information keinesfalls rechtfertigen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050061.X03

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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