TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/9 2000/10/0097

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich;
L50803 Berufsschule Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §60;
PSchG NÖ 1973 §46;
PSchG NÖ 1973 §47;
PSchG NÖ 1973 §48;
PSchG NÖ 1973 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Marktgemeinde Jois, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Mai 2000, Zl. K4-A-315/71, betreffend Schulerhaltungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Sonderschulgemeinde Bruck an der Leitha, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum des 28. Oktober 1999 erließ der Obmann der Sonderschulgemeinde Bruck an der Leitha einen an die beschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid mit folgendem Spruch:

"Der Schulausschuss der Sonderschulgemeinde

Bruck an der Leitha hat in der Sitzung am 28. Oktober 1999 den ordentlichen Voranschlag über den Schulaufwand der Sonderschule in Bruck/Leitha für das Haushaltsjahr 2000 gemäß § 48 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000 in der derzeit geltenden Fassung, erstellt und die Höhe der von den zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden zu entrichtenden Schulumlagen sowie der von den sonstigen beteiligten Gemeinden zu entrichtenden Schulerhaltungsbeiträge ermittelt.

Der Voranschlag, welcher einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wurde der dortigen Gemeinde gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. bereits übermittelt.

Für den ordentlichen Voranschlag des Haushaltsjahres 2000 ist der Schulerhaltungsbeitrag der dortigen Gemeinde - gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit., mangels eines Übereinkommens, auf Grund des Verhältnisses der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der dortigen Gemeinde stammenden Schüler mit S 60.000,-- festgesetzt worden.

Der Schulerhaltungsbeitrag ist gemäß § 48 Abs. 2 leg. cit. in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu entrichten. Fällige Schulerhaltungsbeiträge werden bei Säumigkeit gemäß § 54 leg. cit. im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens eingebracht."

In der Begründung heißt es, die Ermittlung des Schulerhaltungsbeitrages stütze sich auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der beschwerdeführenden Gemeinde stammenden Schüler und die zitierten gesetzlichen Bestimmungen.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie brachte vor, es sei nicht richtig, dass die Sonderschulgemeinde Bruck an der Leitha ihr den Voranschlag gemäß § 48 Abs. 1 des Niederösterreichischen Pflichtschulgesetzes übermittelt habe. Die beschwerdeführende Partei kenne diesen Voranschlag nicht. Der Bescheid werde lapidar damit begründet, dass er sich auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der Gemeinde stammenden Schüler und die zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründe. Dies stelle eine Scheinbegründung dar. Aus dieser Begründung ergäben sich nicht die tatsächlichen Annahmen der Behörde. Es werde daher der Antrag gestellt, die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha möge den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz vornehmen, in eventu entscheiden, dass der Schulerhaltungsbeitrag mit jährlich maximal S 18.000,--, wie von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagen, festgesetzt werde.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 2000 gab die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen könne zusammenfassend festgestellt werden, dass eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht festgestellt werden könne. Es könne auch keine mangelnde Bescheidbegründung erblickt werden, da einerseits im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides alle wesentlichen Merkmale, die auch als Begründung zu sehen seien, angeführt seien und andererseits der Voranschlag zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt worden sei. Eine wörtliche und ziffernmäßige Wiedergabe dieses Voranschlages in der Begründung des Bescheides erscheine daher nicht notwendig, "zumal darauf ausdrücklich hingewiesen ist". Soweit aus den Aktenunterlagen ersichtlich, habe die Sonderschulgemeinde entsprechend den rechtlichen Vorgaben den Haushaltsvoranschlag erstellt und auf Grund dessen die "Kopfquote" ermittelt. Ausgehend davon sei auch der beschwerdeführenden Partei als in sonstiger Weise beteiligter Gemeinde der entsprechende Betrag vorgeschrieben worden. Die Beteiligung in sonstiger Weise liege eben darin, dass eine namentlich genannte Schülerin aus der beschwerdeführenden Gemeinde seit 4. September 1995 die Sonderschule Bruck an der Leitha besuche. Der für die beschwerdeführende Partei errechnete Schulerhaltungsbeitrag von S 60.000,-- sei sachlich und rechnerisch begründet und richtig.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie bestritt, dass ihr durch die Sonderschulgemeinde Bruck an der Leitha der Voranschlag übermittelt worden sei. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft entspreche nicht dem § 58 AVG. Der bloße Verweis auf eine Urkunde vermöge die Begründung eines Bescheides nicht zu ersetzen. Aus dem Bescheid ließen sich nicht einmal ansatzweise die Erwägungen der Behörde entnehmen, auf Grund derer die beschwerdeführende Partei verpflichtet sein solle, einen Schulerhaltungsbeitrag von

S 60.000,-- zu bezahlen. Diese Begründung ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, wonach "aus den Aktenunterlagen ersichtlich" die Schulbehörde erster Instanz entsprechend den rechtlichen Vorgaben den Haushaltsvoranschlag erstellt und auf Grund dessen die Kopfquote ermittelt habe. Aus diesen Ausführungen ergebe sich nur, wie die Schulbehörde bei der Ermittlung des Schulerhaltungsbeitrages vorzugehen habe, ohne dass konkret ersichtlich wäre, wie die Behörde zu einem Schulerhaltungsbeitrag gerade von

S 60.000,-- gelangt sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Mai 2000 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und einiger Gesetzesbestimmungen, aus den Aktenunterlagen sei ersichtlich, dass die Sonderschulgemeinde entsprechend den rechtlichen Vorgaben den Haushaltsvoranschlag erstellt und auf Grund dessen die "Kopfquote" ermittelt habe. Ergänzend zu dem laut Aktenlage bereits der beschwerdeführenden Partei übermittelten Voranschlag habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 2. März 2000 eine Ausfertigung des Voranschlages mit der Gelegenheit, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Die beschwerdeführende Partei habe keine Stellungnahme zum Voranschlag abgegeben. Im Übrigen werde auf das unter K4-A-315/57 abgewickelte Verfahren verwiesen. Da "sohin kein in die Sache gehender Antrag" der beschwerdeführenden Partei vorliege, werde auf das weitere Vorbringen derselben nicht weiter eingegangen. Im Übrigen werde auf die zutreffende Begründung im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei deckt sich im Wesentlichen mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Zugestanden wird, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Voranschlag übermittelt habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die beschwerdeführende Partei ist im Recht, wenn sie bemängelt, dass die belangte Behörde nicht in ausreichender Weise dargestellt hat, worauf sich die Beitragspflicht der beschwerdeführenden Gemeinde dem Grunde nach ergibt.

Nach § 5 Abs. 1 des Niederösterreichischen Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000 (NÖ PflichtschulG) haben, wenn mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde gehören oder sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt sind, diese Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

Dem angefochtenen Bescheid ist allerdings nicht zu entnehmen, inwieweit eine eine Betragspflicht auslösende sonstige Beteiligung der beschwerdeführenden Partei an der Sonderschule vorliegt und welchem der Beitragstatbestände der §§ 46 bis 53 PflichtschulG diese Beteiligung zuzuordnen ist.

Der angefochtene Bescheid und die unterinstanzlichen Bescheide entsprechen aber auch bezüglich der Begründung für das Ausmaß des Schulerhaltungsbeitrages nicht dem § 60 AVG.

Die belangte Behörde hat sich auf die §§ 46 und 48 NÖ PflichtschulG gestützt.

Nach § 46 Abs. 1 NÖ PflichtschulG ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

Nach § 46 Abs. 2 leg. cit. ist der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen, usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrunde zu legen.

Nach § 46 Abs. 3 NÖ SchulpflichtG ist der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen.

Nach § 48 Abs. 1 NÖ PflichtschulG hat der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde - der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhörung des Schulausschusses - bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

Zutreffend macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass der Verweis auf Aktenteile, aus denen sich möglicherweise der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag errechnen lässt, nicht die Darstellung der entsprechenden Rechenoperationen und ihrer Grundlagen zu ersetzen vermag (vgl. das einen gleich gelagerten Fall betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2000, 99/10/0247).

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100097.X00

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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