RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
beobachten
merken

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;

Rechtssatz

Im Fall einer landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 1976 bedarf es einer auf Sachverständigenbasis gegründeten Beurteilung im Sinn des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 dahingehend, ob das gegenständliche Bauvorhaben für eine Nutzung im Sinn des Abs. 2 leg. cit., erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt, wobei bei der Erforderlichkeitsprüfung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen (Hinweis E vom 31. März 2008, 2006/05/0288, mwN)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050124.X01

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten