RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0080

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0328 E 9. Oktober 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle eines offenkundigen Schreibfehlers, der einerseits gemäß § 62 Abs. 4 AVG verbesserungsfähig ist, andererseits aber erkennen lässt, was gemeint ist, ist eine bescheidmäßige Verbesserung entbehrlich, wenn alle Parteien erkannt haben, was gemeint ist (Hinweis E 21. Juni 1990, 89/06/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050080.X01

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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