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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0328 E 9. Oktober 2001 RS 2Stammrechtssatz
Im Falle eines offenkundigen Schreibfehlers, der einerseits gemäß § 62 Abs. 4 AVG verbesserungsfähig ist, andererseits aber erkennen lässt, was gemeint ist, ist eine bescheidmäßige Verbesserung entbehrlich, wenn alle Parteien erkannt haben, was gemeint ist (Hinweis E 21. Juni 1990, 89/06/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050080.X01Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014