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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Bindung an die Begründung eines kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides besteht nur insoweit, als die Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Die Bindung erstreckt sich nur auf jene Teile der Begründung, welche die Aufhebung tragen, wobei es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde bedarf (Hinweis E vom 26. Juni 1992, 88/17/0101, und E vom 15. Oktober 2013, 2009/02/0364). Soweit sich die Vorstellungsbehörde überdies im Vorhinein zu Rechtsfragen des fortzusetzenden Verfahrens äußert, handelt es sich dabei begrifflich nicht um tragende Aufhebungsgründe, sodass die Berufungsbehörde sich nicht darauf stützen könnte, sie habe die getroffene Entscheidung in Entsprechung der bindenden Ausführungen der Aufsichtsbehörde gewählt.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050074.X01Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014