RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0074

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Eine Bindung an die Begründung eines kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides besteht nur insoweit, als die Begründung für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides tragend ist. Die Bindung erstreckt sich nur auf jene Teile der Begründung, welche die Aufhebung tragen, wobei es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde bedarf (Hinweis E vom 26. Juni 1992, 88/17/0101, und E vom 15. Oktober 2013, 2009/02/0364). Soweit sich die Vorstellungsbehörde überdies im Vorhinein zu Rechtsfragen des fortzusetzenden Verfahrens äußert, handelt es sich dabei begrifflich nicht um tragende Aufhebungsgründe, sodass die Berufungsbehörde sich nicht darauf stützen könnte, sie habe die getroffene Entscheidung in Entsprechung der bindenden Ausführungen der Aufsichtsbehörde gewählt.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050074.X01

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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