RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0016 E 14. Dezember 2004 RS 2(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 52 AVG, E 230). Bei einander widersprechenden Gutachten hat die Behörde die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 52 AVG, E 228).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Rangordnungfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050071.X01

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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