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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §49;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/05/0094 E 19. Mai 2015Rechtssatz
Das Wesen eines Abbruchs besteht darin, das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist. Ein auf Abbruch lautender Bauauftrag umfasst die fachgerechte Zerlegung des Bauwerks in seine Bestandteile und deren Abtransport (Hinweis E vom 30. April 1992, 92/06/0066, und E vom 12. Oktober 1995, 95/06/0146). Wie die zur Vorbereitung der Ersatzvornahme erforderlichen Arbeiten werden auch die Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen, als noch zur Ersatzvornahme gehörig anzuerkennen sein (Hinweis E vom 21. Februar 1956, 2379/54).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050050.X07Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015