RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/05/0094 E 19. Mai 2015

Rechtssatz

Das Wesen eines Abbruchs besteht darin, das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist. Ein auf Abbruch lautender Bauauftrag umfasst die fachgerechte Zerlegung des Bauwerks in seine Bestandteile und deren Abtransport (Hinweis E vom 30. April 1992, 92/06/0066, und E vom 12. Oktober 1995, 95/06/0146). Wie die zur Vorbereitung der Ersatzvornahme erforderlichen Arbeiten werden auch die Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen, als noch zur Ersatzvornahme gehörig anzuerkennen sein (Hinweis E vom 21. Februar 1956, 2379/54).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050050.X07

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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