RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/05/0094 E 19. Mai 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0015 E 19. März 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 VVG. Der Vorauszahlungsbescheid nach § 4 Abs 2 VVG darf höchstens die voraussichtlichen Kosten, welche im Wege einer Schätzung ermittelt werden können, enthalten. Dem Vorauszahlungsbescheid kommt nicht die Funktion zu, dem Verpflichteten einen bindenden Rahmen für die tatsächlich auflaufenden Kosten bekannt zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050050.X06

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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