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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/05/0094 E 19. Mai 2015Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0015 E 19. März 2002 RS 4Stammrechtssatz
Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 VVG. Der Vorauszahlungsbescheid nach § 4 Abs 2 VVG darf höchstens die voraussichtlichen Kosten, welche im Wege einer Schätzung ermittelt werden können, enthalten. Dem Vorauszahlungsbescheid kommt nicht die Funktion zu, dem Verpflichteten einen bindenden Rahmen für die tatsächlich auflaufenden Kosten bekannt zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050050.X06Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015