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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/05/0094 E 19. Mai 2015Rechtssatz
Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG verwehrt es der Vollstreckungsbehörde, bei der Abtragung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme die darin befindlichen Fahrnisse zu zerstören. Zur Wahrung dieser Rücksichten ist es erforderlich, die in einem abzutragenden Gebäude befindlichen Fahrnisse wegzuschaffen (Hinweis E vom 13. November 2000, 2000/10/0091, betreffend im Miteigentum stehende Möbel), und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen. Eine Zustimmung des Eigentümers ist demnach nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050050.X03Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015