RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0050

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/05/0094 E 19. Mai 2015

Rechtssatz

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG verwehrt es der Vollstreckungsbehörde, bei der Abtragung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme die darin befindlichen Fahrnisse zu zerstören. Zur Wahrung dieser Rücksichten ist es erforderlich, die in einem abzutragenden Gebäude befindlichen Fahrnisse wegzuschaffen (Hinweis E vom 13. November 2000, 2000/10/0091, betreffend im Miteigentum stehende Möbel), und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum sie stehen. Eine Zustimmung des Eigentümers ist demnach nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050050.X03

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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