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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/05/0094 E 19. Mai 2015Rechtssatz
Unter dem Begriff der Vollstreckung versteht man allgemein die behördlicherseits gesetzten Maßnahmen, die dazu dienen, jenen Zustand tatsächlich herzustellen, der dem in einem Bescheid geäußerten Willen der Behörde entspricht. Das Wesen einer Ersatzvornahme liegt im Eingriff in das Eigentum des Verpflichteten zur Bewerkstelligung einer ihm aufgetragenen vertretbaren Leistung; die Ersatzvornahme umfasst alle jene Handlungen der Behörde, die der Herbeiführung dieser vertretbaren Leistung zu dienen bestimmt sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind auch vorbereitende Maßnahmen zur Ersatzvornahme zu zählen. Kosten, die im Stadium der Vorbereitung der Ersatzvornahme entstehen, sind daher ebenso Kosten der Vollstreckung (Hinweis E vom 20. März 2003, 2002/07/0118) wie solche für Arbeiten, die mit der Abräumung der Baustelle zusammenhängen (Hinweis E vom 21. Februar 1956, 2379/54).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050050.X02Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015