RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2013/05/0094 E 19. Mai 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/10/0010 E 29. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050050.X01

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten