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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §53 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/05/0032Rechtssatz
Baubehördliche Anordnungen beziehen sich immer auf bestimmte Objekte; ihnen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu (s. die ausdrückliche Anordnung der dinglichen Wirkung in § 53 Abs. 1 OÖ BauO 1994). So wurde verfahrensgegenständlich den Eigentümern näher bezeichneter Wohnungen an einer Adresse in Linz der der Bestrafung zugrundeliegende Bauauftrag erteilt. Aufgrund dieser Ortsbezogenheit ist auch als Erfüllungsort baupolizeilicher Anordnungen der Ort anzusehen, an dem sich die vom Bauauftrag betroffenen Bauwerke befinden, nicht aber der hievon abweichende Sitz der Unternehmensleitung eines dadurch verpflichteten Eigentümers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050031.X01Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017