RS Vwgh 2014/4/8 2011/05/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §53 Abs1;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z11;
VStG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2011/05/0032

Rechtssatz

Baubehördliche Anordnungen beziehen sich immer auf bestimmte Objekte; ihnen kommt insofern eine dingliche Wirkung zu (s. die ausdrückliche Anordnung der dinglichen Wirkung in § 53 Abs. 1 OÖ BauO 1994). So wurde verfahrensgegenständlich den Eigentümern näher bezeichneter Wohnungen an einer Adresse in Linz der der Bestrafung zugrundeliegende Bauauftrag erteilt. Aufgrund dieser Ortsbezogenheit ist auch als Erfüllungsort baupolizeilicher Anordnungen der Ort anzusehen, an dem sich die vom Bauauftrag betroffenen Bauwerke befinden, nicht aber der hievon abweichende Sitz der Unternehmensleitung eines dadurch verpflichteten Eigentümers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050031.X01

Im RIS seit

14.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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