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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0083 E 30. Jänner 2007 VwSlg 17113 A/2007 RS 4Stammrechtssatz
Nach § 134a Abs. 1 lit. f und § 134a Abs. 3 Wr BauO ist der Schutzbereich der Benützer und/oder Bewohner der zu bebauenden Liegenschaft nicht auf die Gebäude beschränkt. Die Beurteilung des Lärms auf der Nachbarliegenschaft ist auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Benützer bzw. Bewohner der zu bebauenden Liegenschaft, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann (vgl. hiezu Stolzlechner/Wendl/Zitta (Hrsg), Gewerbliche Betriebsanlage, 2. Auflage, S. 34f).
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050016.X03Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014