Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/21/0173 B 26. Jänner 2012 RS 1Stammrechtssatz
Wird ein Bescheid angefochten, so ändert der Umstand, dass dieser gegenüber fünf Parteien ergangen ist und mit ihm fünf Verwaltungssachen erledigt wurden, nichts daran, dass der Schriftsatzaufwand für eine dagegen - wenn auch von mehreren beschwerdeführenden Parteien - erhobene Bescheidbeschwerde nur in einfacher Höhe gebührt, kommt es doch für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 1 VwGG grundsätzlich nur darauf an, ob sich die Beschwerde gegen einen oder mehrere Bescheide im formellen Sinn richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010050156.X03Im RIS seit
16.05.2014Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017