RS OGH 2014/3/27 1Ob46/14t, 1Ob205/20h, 5Ob206/20k

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Veröffentlicht am 27.03.2014
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Norm

AußStrG 2005 §78 Abs2

Rechtssatz

Wird in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, steht in sinngemäßer Anwendung des § 78 Abs 2 AußStrG der Ersatz für die Kosten im Zwischenstreit um die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129381

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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