RS OGH 2014/4/16 3R47/14t

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Veröffentlicht am 16.04.2014
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Norm

EO §§292, 65
ZPO §517

Rechtssatz

Die Frage der Zusammenrechnung von Forderungen nach § 292 EO betrifft nicht die „Fortsetzung der Exekution“ im Sinn des

§ 65 Abs 2 EO; der Rekurs gegen einen diesbezüglichen Beschluss ist daher gemäß den §§ 65 EO, 517 ZPO unzulässig, wenn die betriebene Forderung den Betrag von € 2.700,-- nicht übersteigt (LG Klagenfurt 3 R 64/10m).

Entscheidungstexte

  • 3 R 47/14t
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 16.04.2014 3 R 47/14t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2014:RKL0000138

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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