RS OGH 2014/5/6 14Os36/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2014
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Norm

StPO §87 Abs1
StPO §106 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 106 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen ? nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden ? Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) ? auch gegen die Bewilligung erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe also in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) geltend gemacht werden können, wenn eine Beschwerde nicht eingebracht wird.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 36/14x
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 14 Os 36/14x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129382

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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