Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §67 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der Mag. U T in G, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Jänner 2013, Zl. 6-SO-N3953/8-2012, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G. GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Zahlung von EUR 21.870,26.
Sie stellte fest, dass über die Primärschuldnerin, die G. GmbH, mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 24. Februar 2005 das Ausgleichsverfahren eröffnet und nach Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8. August 2006 das Konkursverfahren nach Ausschüttung einer Quote von 3,16653 % aufgehoben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Primärschuldnerin gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer als handelsrechtliche Geschäftsführerin vertreten.
Vom Prüforgan der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei im März 2005 bei der Primärschuldnerin eine Beitragsprüfung durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin in den Jahren 2003 und 2004 der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bezüglich der in den Listen 1 bis 3 angeführten Dienstnehmer ein um EUR 85.837,49 zu niedriges Entgelt gemeldet habe und demnach Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Ausmaß von EUR 34.182,19 zur Nachentrichtung vorzuschreiben gewesen seien. Nach einer (näher dargestellten) Korrektur beim Dienstnehmer D. W. habe sich ein Haftungsbetrag von EUR 34.179,30 ergeben.
Aus den vom Prüforgan vorgelegten Listen 1 bis 3, welche zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt würden, gehe bezüglich der Überstunden für die Jahre 2003 und 2004 hervor, dass zunächst die betroffenen Arbeiter und Angestellten namentlich sowie mit Versicherungsnummer angeführt seien. In der nächsten Reihe seien die von der Primärschuldnerin für diese Arbeiter und Angestellten in den Jahren 2003 und 2004 gemeldeten Überstundenentgelte angeführt. Daneben befinde sich die für die Jahre 2003 und 2004 das den Dienstnehmern kollektivvertraglich zustehende Überstundenentgelt. In der nächsten Spalte werde die Differenz aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt und dem den Dienstnehmern kollektivvertraglich zustehenden Entgelt gebildet. In der darauf folgenden Spalte werde - zwecks Einrechnung in das Urlaubsentgelt/Feiertagsentgelt - die Frage beantwortet, ob der jeweilige Dienstnehmer regelmäßig Überstunden geleistet habe. Die nächste Spalte weise den Bezug der Montagezulage der jeweiligen Dienstnehmer aus. Dann werde in der folgenden Spalte der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen betreffend Urlaubentgelt/Feiertagsentgelt angeführt. Die letzte Spalte enthalte sodann für die angeführten Dienstnehmer die gesamte Beitragsgrundlage, von der die Beiträge nachzuverrechnen gewesen seien. In der Liste 3 seien die Dienstnehmer der Primärschuldnerin namentlich mit Versicherungsnummer angeführt und für das Jahr 2004 die für den jeweiligen Dienstnehmer bzw. die jeweilige Dienstnehmerin über die Arbeiterkammer geltend gemachten Forderungen betreffend offenes Überstundenentgelt bzw. Prämien enthalten.
Bei der am 17. Juni 2005 durchgeführten Beitragsprüfung durch das Prüforgan der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe dieses weiters festgestellt, dass für den Dienstnehmer R. M. für den Zeitraum Dezember 2004 laut Arbeiterkammer offene Prämien bzw. Provisionen in Höhe von EUR 3.080,-- bestanden hätten, sodass Beiträge in Höhe von EUR 1.133,44 nachzuverrechnen gewesen seien.
Der festgestellte Haftungsbetrag vermindere sich durch den Abzug der Konkursquote in der Gesamthöhe von EUR 1.118,20 sowie der von der IAF-Service GmbH an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleisteten aliquoten Dienstnehmerbeitragsanteile im Gesamtausmaß von EUR 12.324,30 auf EUR 21.870,26.
Seit Einleitung des Verwaltungsverfahrens seien auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin keine Zahlungen eingegangen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass in den monatlichen Beitragsnachweisungen für die Jahre 2003 und 2004 ein zu niedriges Entgelt gemeldet worden sei und deshalb Beiträge im Ausmaß von EUR 35.312,76 nachzuverrechnen gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin begangenen Meldeverstöße hätten darin bestanden, dass Mehrstundenzuschläge im Jahr 2004 überhaupt nicht gemeldet worden seien und die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlags mit einem Teiler von 1:167 des monatlichen Lohns anstatt des in Abschnitt 14 Punkt 12 des Kollektivvertrages für Arbeiter in der eisen- und metallerzeugenden und - verarbeitenden Industrie bzw. § 5 Abs. 2 und 3 des Kollektivvertrages für Angestellte der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie normierten Teilers von 1:143 für die Jahre 2003 und 2004 erfolgt sei. Zudem sei bei der Bemessung des Urlaubsentgelts der Dienstnehmer in den Jahren 2003 und 2004 kein Durchschnitt errechnet und gemeldet worden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass für sie die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung gegenüber der G. GmbH nicht nachvollziehbar wäre und sie sich auch keiner Meldeverstöße bewusst wäre, sei auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
Soweit sie weiter geltend mache, dass ihr wegen des seit dem Jahr 2005 bestehenden Zutrittsverbots zum Unternehmen auch nicht möglich gewesen wäre, an der Beitragsprüfung bzw. an den Schlussbesprechungen teilzunehmen, sei zu bemerken, dass diese Zutrittsbeschränkung nichts an der Rechtmäßigkeit der Beitragsprüfungen ändere. Konkrete Einwendungen gegen die festgestellten Meldeverstöße bringe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Einspruchsverfahren nicht vor.
Des Weiteren bestünden seitens der belangten Behörde keine Bedenken gegen die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge auf Grund der von den Dienstnehmern im Wege der Arbeiterkammer im Konkursverfahren zufolge nicht gemeldeter Überstunden bzw. ausständiger Provisionszahlungen im Jahr 2004 geltend gemachten Forderungen, zumal diese vom Masseverwalter nicht bestritten worden seien.
Eine Einbeziehung der im erstinstanzlichen Bescheid geltend gemachten Verzugszinsen sei durch die belangte Behörde auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010) nicht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten Beitragsforderungen.
Unter diesem Gesichtspunkt bringt sie vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und die nötigen Beweise aufzunehmen. Inwieweit der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sein soll, bleibt aber offen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, worauf sich die Beitragsforderungen gründen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen bestreitet die Beschwerde nur pauschal mit der Behauptung, es entspreche der Lebenserfahrung, "dass Arbeitnehmer im laufenden Insolvenzverfahren immer wieder Ansprüche anmelden, welche nicht den tatsächlichen Umständen entsprechen". Damit zeigt sie nicht auf, dass die - im Konkursverfahren offenbar weder vom Masseverwalter noch von den anderen Gläubigern bestrittenen - Beitragsforderungen nicht zu Recht bestanden haben.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Anforderungen von Art. 6 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 - Hofbauer/Österreich) auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Wien, am 24. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080040.X00Im RIS seit
22.05.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014