TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/24 2011/06/0137

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2014
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4 litc;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des W T in K, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Villacher Straße 1A, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. Juli 2011, Zl. 7-B-BRM-1313/3/2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. L P in K, 2. Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauansuchen vom 23. Juni 2010 beantragte der Erstmitbeteiligte (im Folgenden: Bauwerber) die Bewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles mit Güllelager und einer Gerätehalle auf seinem im Bauland-Dorfgebiet bzw. Grünland-Landwirtschaft liegenden Grundstück Nr. 805 KG G (Anmerkung: der überwiegende Teil der Stallgebäude soll in diesem Bereich errichtet werden), weiters mit nachgereichten Unterlagen die Bewilligung für die Adaptierung der Lüftung des Altstalles auf dem zur Gänze im Bauland-Dorfgebiet liegenden Grundstück Nr. 848 KG G.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von südlich der Baugrundstücke gelegenen und von diesen nur durch eine Verkehrsfläche getrennten Grundstücken.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt ersuchte mit Schreiben vom 28. Juli 2010 das Amt der Kärntner Landesregierung um die Erstellung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zur Beantwortung folgender Fragen:

"1. Ist das Stallgebäude nach Art und Größe im Hinblick auf seine Situierung im land- und fortwirtschaftlichen Grünland erforderlich und spezifisch?

2. Stellt der gesamte landwirtschaftliche Betrieb eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung dar? (Hofstelle befindet sich großteils in 'Dorfgebiet')

3. Welche Geruchsemissionen durch den Betrieb des eingereichten Objektes sind zu erwarten?"

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. J. führte in seinem Gutachten, eingelangt beim Magistrat Klagenfurt am 10. August 2010, aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Bauwerbers im Vollerwerb geführt und auf Schweinehaltung (Zucht-, Mast-, Ferkelproduktion) spezialisiert sei. Durch einen Brandfall sei im Vorjahr der Großteil der bestehenden Stallungen vernichtet worden; das eingereichte Bauvorhaben stelle den Wideraufbau der abgebrannten Objekte dar. Im geplanten Stall seien 68 Zuchtsauen/Eberplätze, 216 Ferkelplätze und 109 Jungsauen- und Jungeberplätze vorgesehen. In der nordöstlichen Ecke des Stalles sei ein Hühnerstall von 46 m2 für 60 Legehennen geplant. Die Fütterung der Tiere erfolge vollautomatisiert, bedarfsgerecht über eine sogenannte Spot-Mixanlage (Breifütterung). Der anfallende Kot und Harn der Tiere werde unter dem Stallfußboden gesammelt und im Stauverfahren monatlich in die eingereichte Güllegrube mit einem Volumen von 538 m3 eingeleitet. Gleichzeitig werde mit dem eingereichten Stall auch der an der Westseite des Hofes gelegene Bestandsstall auf Parzelle 848 umgebaut. Dieser Stall diene der Unterbringung von 140 Jungsauen- und Jungebern, die Fütterung der Tiere werde ebenfalls an die zu errichtende Spot-Mixanlage angeschlossen.

Zur Frage 1 führte der Sachverständige aus, die Art der geplanten Schweinehaltung "Güllesystem mit automatisierter Fütterung" entspreche dem Stand der Technik und könne als ortsübliche Mechanisierung der Innenwirtschaft auf spezialisierten Schweinebetrieben angesehen werden. Der landwirtschaftliche Betrieb werde mit den familieneigenen Arbeitskräften geführt, lediglich bei Arbeitsspitzen würden Praktikanten und kurzzeitig Saisonarbeitskräfte beschäftigt. Zusammenfassend sei aus sachverständiger Sicht festzustellen, "dass gegenständlicher Betrieb keine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung ist, sondern es sich um eine zeitgemäße, herkömmliche, landwirtschaftliche Produktion handelt."

Zur Frage 2 führte der Sachverständige aus, der Umfang der eingereichten Stallungen sei mit einer Erhebung für den gegenständlichen Betrieb aus dem Jahre 2007 verglichen worden. Dabei sei festzustellen, dass im Jahre 2007 insgesamt 492 Tiere (werden näher aufgeschlüsselt) gehalten worden seien. Demgegenüber seien im Neubau insgesamt 533 Standplätze (näher aufgeschlüsselt) vorgesehen. Beim Schweinestall sei geprüft worden, inwieweit die geplanten Stallungen den Vorgaben des Bundestierschutzgesetzes entsprächen. Die im vorgelegten Plan eingetragenen Tierzahlen und die dem Bundestierschutzgesetz entnommenen Bodenflächen je Tier "stimmen insoweit zusammen, als dass die Mindestbodenfläche je Tier nicht unterschritten wird". Zusammenfassend sei das eingereichte Bauvorhaben als erforderlich und spezifisch für die angegebene Verwendung zu beurteilen.

Zur Frage 3 könne zusammenfassend festgestellt werden, dass die für das eingereichte Projekt ermittelte Geruchszahl (34,59) deutlich unter der Geruchszahl von 2007 (61,75) liege; damit könne erwartet werden, dass das eingereichte Bauvorhaben mit der beabsichtigten Tierhaltung geringere Geruchsemissionen verursachen werde als der Altbestand. Anzumerken sei noch, dass die angegebenen Standplätze, welche für die Geruchszahlberechnung herangezogen worden seien, nie zu Gänze belegt sein könnten, weil bedingt durch die Produktionsabläufe in der Regel 10 Prozent der Sauenplätze unbelegt blieben und damit auch geringere Ferkel- und Aufzuchtzahlen gegeben seien. Dies bedeute wiederum, dass ein niedrigerer Tierbestand eine nochmalige Reduktion der Geruchszahlen mit sich bringe.

Die erstinstanzliche Behörde führte am 12. August 2010 eine mündliche Verhandlung durch, an der (u.a.) der Beschwerdeführer teilnahm. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen das Vorhaben aus und verwies auf seine schriftlichen Einwendungen vom 11. August 2010, in denen er (zusammengefasst) vorgebracht hatte, dass die Errichtung des Stallgebäudes mit dem angegebenen Betriebszweck mit der Widmung des Grundstückes Nr. 805 KG G "Dorfgebiet" nicht vereinbar sei. Bei der geplanten betrieblichen Verwendung handle es sich um eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung nach den §§ 3 und 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG). Weiters bewirke die gegenständliche Errichtung des Schweinezuchtstalles und einer Gerätehalle auf Grund der enormen Dachflächen der beiden Gebäude bei starken Niederschlägen eine unmittelbare "Starkgefährdung" durch Hochwasser für die unter dem Anwesen des Bauwerbers gelegenen Grundstücke entlang des G Baches, insbesondere für das Wohnhaus des Beschwerdeführers. Durch die Errichtung des gegenständlichen Bauprojektes sei auch eine unzumutbare Überschreitung des ortsüblichen Ausmaßes an Geruchsimmissionen zu erwarten, weshalb dem Projekt auch aus diesem Grund die Bewilligung zu versagen sei.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. J. wurde in weiterer Folge aufgefordert, nachstehende Fragen zusätzlich zu beantworten:

"Ist die projektierte Güllegrube des (Bauwerbers) mit 840 m3 für das Bauvorhaben ausreichend dimensioniert bzw. entspricht diese dem Stand der Technik?

Handelt es sich bei der geplanten betrieblichen Verwendung des Stallgebäudes um eine landwirtschaftlich Intensivtierhaltung nach § 5 Abs. 3 K-GplG, deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich überschreiten (§ 3 Abs. 4 lit. c K-GplG-Dorfgebiet)?

Liegt das Stallgebäude auf einer als 'Dorfgebiet' gewidmeten Fläche?

Liegt gegenständlich eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3 K-GplG), welche eine gesonderte Festlegung der Fläche im Grünland gemäß § 5 Abs. 2 lit. a leg. cit. erforderlich macht, vor?"

In seinem Ergänzungsgutachten beantwortete der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. J. die Frage der Dimensionierung der projektierten Güllegrube dahingehend, dass für den beabsichtigten Tierbestand für eine sechsmonatige Lagerung der Wirtschaftsdünger ein Gülleraumvolumen von 412,5 m3 benötigt werde. Nachdem der landwirtschaftliche Betrieb den Wirtschaftsdünger jedoch nur beim Anbringen im Frühjahr und zur Strohrotte im Herbst auf die Ackerflächen verbringen könne, sei es von Vorteil, die Güllelager größer zu dimensionieren. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, dass die neue Güllegrube ein Volumen von 538 m3 und jene beim Bestandstall ein Volumen von 200 m3 aufweise, sodass gegenständlich insgesamt 738 m3 Lagervolumen (und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht 840 m3) vorlägen.

Zu den weiteren Fragestellungen in Bezug auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung und der damit verbundenen Emissionen führte der Sachverständige aus, er verweise auf sein Gutachten vom 9. August 2010, wonach nach Realisierung des Bauvorhabens und unter Berücksichtigung des Bestandsstalles eine Geruchszahl von 34,59 gegeben sein werde. Dies stelle einen Wert dar, wie er bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßer, herkömmlicher Produktionsform unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten üblich sei. In seinem Gutachten vom 9. August 2010 habe er ausführlich dargelegt, dass es sich gegenständlich um eine zeitgemäße, herkömmliche landwirtschaftliche Produktion handle. Eine gesonderte Widmungsfestlegung der Fläche erscheine aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht nicht erforderlich.

Die umwelttechnischen Amtssachverständigen Mag. W. (Fachbereich Geruch) und Dipl. Ing. S. (Fachbereich Lärm) äußerten sich in ihrem Gutachten vom 8. Oktober 2010 dahingehend, dass bei Betrieb der technischen Anlagen die widmungsbezogenen Planungsrichtwerte an der nächstliegenden Grundgrenze eingehalten würden (Grenzwert = 35 dB, Prognosewert = 25 dB). Durch das Bauvorhaben werde der örtliche Basispegelwert der leisesten Nachtstunde an der nächstgelegenen Grundgrenze um + 1 dB erhöht. In Bezug auf Lärmimmissionen von Tieren sei festzustellen, dass durch das neue Stallgebäude jedenfalls eine Verbesserung zum ursprünglichen Stallgebäude gegeben sei (durch den Einbau der Lüftungsanlage würden die Fenster geschlossen gehalten = Lärmminderung). Was den Geruch betreffe, liege die für das eingereichte Projekt unter Berücksichtigung des Bestandsstalles ermittelte Gesamtgeruchszahl mit einem Wert von 34,59 deutlich unter der Geruchszahl aus dem Jahre 2007 mit einem Wert von 61,75. Somit sei durch das geplante Bauvorhaben, welches in seiner geplanten Ausführung dem Stand der Technik entspreche, eine deutliche Reduktion der Geruchsemissionen gegeben. Es seien keine das Widmungsmaß überschreitende Geruchsemissionen zu erwarten.

Der medizinische Amtssachverständige Dr. F. führte in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2010 aus, dass bei projektgemäßer Ausführung und ordnungsgemäßer Errichtung der Anlage und Einhaltung der zur Vorschreibung beantragten Auflagen keine Gefährdung der Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigung für die Anrainer zu erwarten sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich der Beschwerdeführer ablehnend zu den Gutachten und beantragte (mit näheren Ausführungen) die Einholung weiterer bzw. ergänzender Gutachten.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. J. äußerte sich zu diesem Schreiben des Beschwerdeführers dahingehend, dass er seine Ausführungen, warum es sich aus landwirtschaftlicher Sachverständigensicht im Beschwerdefall um eine zeitgemäße, herkömmliche landwirtschaftliche Produktion handle, unverändert und vollinhaltlich aufrecht erhalte.

Mit Bescheid vom 2. März 2011 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt als Baubehörde erster Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schweinezuchtstalles mit Güllelager und einer Gerätehalle sowie den Umbau der Lüftungsanlage im Bestandsstall auf näher angeführten Grundstücken nach Maßgabe des eingereichten Projektes und unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde aus, sie folge den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahmen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, wonach der geplante Betrieb keine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung, sondern eine zeitgemäße herkömmliche, landwirtschaftliche Produktionsstätte darstelle, welche auch im Hinblick auf ihre Situierung nach Art und Größe für die angegebene Verwendung erforderlich und spezifisch sei. Das Objekt erweise sich somit als widmungskonform und es gingen die Einwendungen der Anrainer, das geplante Vorhaben würde den gegenständlich festgelegten Widmungen "Dorfgebiet" bzw. "Grünland, Land- und Forstwirtschaft" widersprechen, ins Leere.

Zur Einwendung, durch das geplante Bauvorhaben käme es zu örtlich unzumutbaren und gesundheitsbeeinträchtigenden (richtig:) Geruchs- und Lärmbelästigungen auf den Anrainergrundstücken, sei festzuhalten, dass die Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht dahingehend, dass eine bestimmte Dezibelzahl oder bestimmte Geruchszahlen eingehalten würden bzw. die vorhandene Geruchszahl unterschritten werden müsste, im Zusammenhang mit der Widmung "Dorfgebiet" für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienten noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellten, nicht einräume. Die Behörde folge den widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten des landwirtschaftlichen, des umwelttechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen, nach welchen das geplante Bauvorhaben keine örtlich unzumutbaren Geruchs- und Lärmbelästigungen auf den Nachbargrundstücken mit sich bringen werde und keine Gefährdung der Gesundheit bzw. unzumutbaren Belästigungen der Anrainer bei projektgemäßer Ausführung und ordnungsgemäße Errichtung der Anlage sowie Einhaltung der zur Vorschreibung beantragten Auflagen zu erwarten seien.

Gemäß § 42 Abs. 3 Kärntner Bauvorschriften 1985 idgF seien Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Senkgrube abzuleiten. Da die Versickerungsart vorliegend gemäß dem der gegenständlichen Antragstellung zugrunde liegenden Projekt der G-OG für Bauwesen vom 14. Jänner 2011 vom abwassertechnischen Amtssachverständigen als unschädlich bzw. gemäß einschlägiger technischer Richtlinien und Normen nach dem Stand der Technik erstellt bewertet worden sei, sei auch diese Einwendung als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er insbesondere vorbrachte, die Fragestellung "Intensivtierhaltung Ja/Nein" werde von der erstinstanzlichen Behörde weder aufgegriffen noch beantwortet.

Die Bauberufungskommission der mitbeteiligten Landeshauptstadt wies mit Bescheid vom 21. April 2011 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Zur Einwendung, beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um Intensivtierhaltung, verwies die Berufungsbehörde auf das als schlüssig anzusehende Sachverständigengutachten des Ing. J. vom 10. August 2010, wiederholt mit Stellungnahmen vom 10. September 2010 und vom 8. Februar 2011, wonach es sich bei dem Bauvorhaben um eine zeitgemäße, herkömmliche landwirtschaftliche Produktion handle. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige verweise darauf, dass die Art der geplanten Schweinehaltung "Güllesystem mit automatisierter Fütterung" dem Stand der Technik entspreche und als ortsübliche Mechanisierung der Innenwirtschaft auf spezialisierten Schweinebetrieben angesehen werden könne. Der landwirtschaftliche Betrieb werde mit den familieneigenen Arbeitskräften geführt, lediglich bei Arbeitsspitzen würden Praktikanten und kurzzeitig Saisonarbeitskräfte beschäftigt. Der Bestand der Tiere erhöhe sich gegenüber dem bisherigen Stallgebäude (welches 2009 durch einen Brand vernichtet worden sei) lediglich um 41 Schweine (bisher 492, nunmehr 533). Beim gegenständlichen Betrieb liege demnach keine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung oder Intensivtierhaltung vor. Das Objekt erweise sich als widmungskonform. (Hinsichtlich der übrigen Einwendungen schloss sich die Berufungsbehörde - mit näherer Darstellung - der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde an.)

Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2011 wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers gemäß § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 als unbegründet ab.

Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, das gegenständliche Bauvorhaben (Errichtung eines Schweinestalles mit Güllelager und einer Gerätehalle sowie die Adaptierung der Lüftung des Altstalles) solle auf Baugrundstücken errichtet werden, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Landeshauptstadt als "Bauland - Dorfgebiet" (Grundstück 848 KG G) bzw. teils als "Bauland - Dorfgebiet", teils als "Grünland- Land- und Forstwirtschaft" (Grundstück 805 KG G) ausgewiesen seien. Gemäß § 3 Abs. 4 K-GplG 1995 sei die Errichtung von Gebäuden samt der dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen, landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe in zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform sowohl im Grünland (§ 5 Abs. 2 lit. a leg.) als auch im Dorfgebiet (§ 3 Abs. 4 leg. cit.) zulässig. Zur Einwendung, die Errichtung des Stallgebäudes mit dem angegebenen Betriebszweck sei mit der Widmung "Bauland - Dorfgebiet" des Grundstückes Nr. 805 KG G nicht vereinbar, verwies die belangte Behörde gleichfalls auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. J., wonach klargestellt sei, dass eine Intensivtierhaltung nicht vorliege. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Landeshauptstadt sei daher nicht zu erkennen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass eine bestimmte Dezibelzahl oder bestimmte Geruchszahlen eingehalten würden bzw. die vorhandene Geruchszahl jedenfalls unterschritten werden müsste, sei mit der Widmung "Dorfgebiet" für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die weder der Intensivtierhaltung dienten noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellten, nicht verbunden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093). Des Weiteren führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die entsprechenden von den Baubehörden eingeholten Sachverständigengutachten aus, dass eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung der Anrainer durch Lärm- oder Geruchsemissionen auszuschließen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte. Die mitbeteiligten Parteien äußerten sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 23 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. 62/1996, idF vor der Novelle LGBl. 85/2013 (BO), lautet (auszugsweise):

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a.

der Antragsteller;

b.

der Grundeigentümer;

c.

die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs 1 lit b erforderlich ist;

              d.              der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

              e.              die Anrainer (Abs 2).

(2) Anrainer sind:

a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie

b. entfällt

(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a.

die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b.

die Bebauungsweise;

c.

die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d.

die Lage des Vorhabens;

e.

die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f.

die Bebauungshöhe;

g.

die Brandsicherheit;

h.

den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i.

den Immissionsschutz der Anrainer.

(...)."

§§ 3 und 5 K-GplG, LGBl. 23/1995, lauten (auszugsweise):

"§ 3

Bauland

(1) Als Bauland sind nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als Bauland festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete,

(...)

(4) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im Übrigen

a. für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),

b. für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs 3) verursachen, und

c. für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.

((5) ...)

§ 5

Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit a und lit b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a. die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b. die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs 9 lit c erfolgt ist,

(...)

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

(...)."

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektivöffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die Beschwerdeführer können durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Behörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0121).

Der Beschwerdeführer wendet vornehmlich die Widmungswidrigkeit des geplanten Vorhabens ein. Er vertrat im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens bzw. auch nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, es handle sich beim vorliegenden Projekt um einen landwirtschaftlichen Intensivtierhaltungsbetrieb, der mit der Widmung "Bauland - Dorfgebiet" nicht vereinbar sei. Die Baubehörden erster und zweiter Instanz wie auch die belangte Behörde hätten das Vorliegen eines Intensivtierhaltungsbetriebes, gestützt auf die eingeholten landwirtschaftlichen Sachverständigengutachten, zu Unrecht verneint (wird näher ausgeführt).

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Nach § 23 Abs. 3 lit. a BO steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2009/05/0143, mwH).

Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass das Bauvorhaben auf einer Grundfläche verwirklicht werden soll, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde (überwiegend) als "Bauland-Dorfgebiet" bzw. Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen ist.

Für "Bauland-Dorfgebiet" normiert § 3 Abs. 4 lit c K-GplG ein Errichtungsverbot für Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs 3 leg. cit.) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen.

Landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinn dieser Regelung dürfen im Dorfgebiet demnach nur errichtet werden, wenn es der angeordnete Emissionsvergleich (mit landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen) zulässt. Diese Emissionsvergleichsregelung stellt sich als eine spezielle gesetzliche Vorschrift zum Immissionsschutz der Nachbarn iSd § 23 Abs. 3 lit i BO dar (vgl. zum Fehlen eines allgemeinen Immissionsschutzes in der BO und zur Bedeutung solcher spezieller gesetzlicher Vorschriften etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/05/0301, mwH).

Weder aus § 5 Abs. 3 noch aus § 3 Abs. 4 lit c K-GplG lässt sich eine (konkrete) ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere zur Festlegung, wann landwirtschaftliche Intensivtierhaltungsbetriebe bzw. landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung im Sinn dieser Regelung gegeben sind, entnehmen.

Da eine Verordnung iSd § 5 Abs. 4 K-GplG zur Festlegung, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten, fehlt, ist die Frage des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung von der Behörde im Einzelfall lediglich anhand der in § 5 Abs. 3 leg. cit. diesbezüglich vorgesehenen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist anhand des beim konkreten Vorhaben projektierten Betriebes (insbesondere nach Art und Umfang) im Einzelnen zu prüfen, ob darauf die in § 5 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien zutreffen. Weiters ist der besagte Emissionsvergleich nach § 3 Abs. 4 lit. c K-GplG durchzuführen, der für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung der beiden genannten landwirtschaftlichen Betriebstypen letztlich maßgeblich ist. Angesichts des zur Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Sachverstandes hat die Behörde hiezu geeignete Sachverständige heranzuziehen.

Zum vom Beschwerdeführer behaupteten Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Intensivtierhaltung wurden im Zuge des Bauverfahrens eine Reihe von Stellungnahmen eingeholt, die sowohl von den Baubehörden erster und zweiter Instanz als auch von der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Die belangte Behörde trat der das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung im Beschwerdefall verneinenden Beurteilung der Baubehörden, die sich auf die eingeholten Stellungnahmen stützten, nicht entgegen.

Diese Beweiswürdigung vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings (im Rahmen der ihm diesbezüglich zukommenden Kontrolle, vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985) nicht zu teilen. In der seitens der Baubehörde erster Instanz gerade zur Frage des Vorliegens einer Intensivtierhaltung im Beschwerdefall eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Ing. J. vom 10. September 2010 führte dieser aus, er verweise diesbezüglich auf sein Gutachten vom 9. August 2010, in dem er dargelegt habe, dass es sich gegenständlich um eine zeitgemäße, herkömmliche landwirtschaftliche Produktion handle. Da Gegenstand der Stellungnahme vom 10. August 2010 im gegebenen Zusammenhang nur das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung war (siehe die eingangs wiedergegebene Fragestellung an den Sachverständigen), erscheint das Ergebnis dieser gerade zur Frage des Vorliegens einer Intensivtierhaltung beim projektierten Bauvorhaben eingeholten ergänzenden Stellungnahme als nicht nachvollziehbar. Auch die Berufungsbehörde folgt insoweit einem auf die Rechtslage nicht Bedacht nehmenden und insofern unschlüssigen sachverständigen Stellungnahmen.

Da die belangte Behörde das Vorliegen dieser Rechtswidrigkeit nicht aufgriff, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Angesichts dieses Verfahrensergebnisses und im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Bauvorhabens erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob hinsichtlich der Widmung Grünland-Landwirtschaft subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dann anhand der im Rahmen des Vorhabens konkret projektierten Art und Weise der Tierhaltung zu prüfen sein wird, ob vorliegend nach den Kriterien nach § 5 Abs. 3 K-GplG eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung gegeben ist. Ferner ist im Fall des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung nach § 3 Abs. 4 lit. c leg. cit. die Prüfung erforderlich, ob deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben die zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am 24. April 2014

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011060137.X00

Im RIS seit

23.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten