Index
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
GdPlanungsG Krnt 1995 §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der M in 9853 Gmünd, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig und Dr. Renate Studentschnig, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. März 1996, Zl. Ro-617/3/1995, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 1995 auf (nachträgliche) Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für ein Holzhäuschen zur Lagerung von Werkzeugen, die die Beschwerdeführerin für die forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes und für ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Gewerbebetriebes für Naturholzprodukte benötige, in der Größe von ca. 7 m2 (9 m2 einschließlich einer Holzterrasse) auf dem Grundstück Nr. 1202 der KG S. abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, das Holzhäuschen befinde sich auf einem Grundstück, das im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. als "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft" ausgewiesen und im Landschaftsschutzgebiet "Millstätter See-Süd" gelegen sei. Für die forstwirtschaftliche Nutzung sei es nicht erforderlich sei, weil - nach dem forsttechnischen Gutachten des Amtsachverständigen - schwere Forstgeräte mangels Zufahrtsmöglichkeit zur Hütte nicht eingestellt werden könnten. Hingegen seien leichte Geräte in jedem PKW transportierbar und könnten daher jederzeit von der Beschwerdeführerin auf die Parzelle gebracht werden. Da das Grundstück zusammen mit dem ebenfalls im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Nachbargrundstück lediglich ein Gesamtausmaß von 7.298 m2 aufweise, sei für eine forstliche Bewirtschaftung nur ein geringer jährlicher Arbeitsaufwand (max. 20 Arbeitsstunden pro Jahr) nötig. Aus diesen Gründen sei die Hütte am Ufer des Millstätter Sees für die Nutzung der Waldparzelle nicht erforderlich. Auch zur Führung des Gewerbebetriebes für Naturholzprodukte sei die Hütte nicht erforderlich, weil beide Waldparzellen nach einem Kahlhieb vor 2 bis 3 Jahren eine intensive Kahlschlagvegetation aufwiesen und aus den Durchforstungsarbeiten kein nennenswerter Erlös zu erzielen sei. Die deshalb als nicht erforderlich für die im Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzung zu beurteilende Holzhütte stehe daher im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, weshalb die beantragte Bewilligung nicht habe erteilt werden dürfen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 1998, B 1692/96, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (NatSchG), bedarf in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung.
Gemäß § 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995 (GdPlanungsG), sind in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a GdPlanungsG ist das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den - hier nicht anzuwendenden - Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt.
Nach § 2 Z 1 der Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet "Millstätter See-Süd", LGBl. Nr. 50/1970, bedarf die Errichtung von Gebäuden in Gebieten, für die kein Bebauungsplan besteht, einer Bewilligung.
Unbestritten ist, dass sich das gegenständliche Holzhäuschen auf einem Grundstück befindet, das im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft" gewidmet ist und beide Grundstücke der Beschwerdeführerin forstwirtschaftlich genutzt werden.
In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die belangte Behörde habe den Bewilligungsantrag lediglich im Hinblick auf das Gemeindeplanungsgesetz, nicht jedoch auf das Naturschutzgesetz überprüft.
Dabei wird allerdings übersehen, dass im Rahmen des Naturschutzverfahrens zu beurteilen ist, ob das zur Bewilligung beantragte Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Verneinung dieser Frage stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung dar, die gleichberechtigt zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen hinzutritt. Bereits die Nichterfüllung dieser (einen) Bewilligungsvoraussetzung hindert die Erteilung der Bewilligung (vgl. das zu § 11 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 ergangene Erkenntnis vom 27. März 1995, Zl. 93/10/0175).
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die Nutzung des land- und forstwirtschaftlichen Grünlandes "erforderlich" im Sinne des Gemeindeplanungsgesetzes ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 27. März 1995, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof kann darin keine Rechtswidrigkeit erblicken, wenn die belangte Behörde auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren forsttechnischen Gutachten vom 23. Januar 1995, vom 1. Juni 1995 und sowie vom 25. Oktober 1995 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das gegenständliche Holzhäuschen für die forstwirtschaftliche Nutzung der beiden Grundstücke nicht erforderlich ist, weil es zum einen nicht für die Lagerung schwerer Geräte geeignet erscheint, leichte Arbeitsgeräte jedoch mit einem PKW jederzeit auf das Grundstück gebracht werden können und zum anderen auf Grund der geringen Gesamtgröße der beiden Grundstücke der jährliche Arbeitsaufwand für die forstliche Bewirtschaftung lediglich 20 Arbeitsstunden beträgt. Dies gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gewerbebetriebes für Naturholzprodukte, da nach den Sachverständigengutachten aus den Durchforstungsarbeiten kein nennenswerter Erlös zu erzielen ist.
Da schon die fehlende Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan zur Abweisung des Bewilligungsantrages führt, ist auch keine Rechtswidrigkeit gegeben, wenn die belangte Behörde weder Feststellungen über das Landschaftsbild und dessen etwaige Beeinflussung durch das gegenständliche Holzhäuschen getroffen, noch zu diesen Fragen ein naturkundliches Sachverständigengutachten eingeholt und auch keine mündliche Verhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein vorgenommen hat.
Ebenso wenig zielführend ist deshalb auch der in der Beschwerde nicht näher ausgeführte Einwand, die belangte Behörde wäre im Hinblick auf § 52 NatSchG verpflichtet gewesen, den Antrag unter Vorschreibung einer Auflage, Befristung oder Bedingung zu bewilligen.
Auch das Vorbringen, die Bewilligung wäre zu erteilen gewesen, weil die gegenständliche Hütte, die im Ausmaß etwa einem Wartehäuschen entspreche, unter den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 7 GdPlanungsG falle, ist nicht geeignet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Diese Bestimmung, nach der bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) - Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden - sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u.ä. im Grünland vorgesehen werden dürfen, erklärt nicht - wie es der Beschwerde vorzuschweben scheint - generell alle geringfügigen Maßnahmen im Grünland für bewilligungsfähig. § 5 Abs. 7 leg. cit. stellt nicht auf die Größe der Vorhaben ab, sondern auf deren Funktion. Nach § 5 Abs. 5 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 7 leg. cit. soll ermöglicht werden, dass auch nicht für die land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderliche Vorhaben, die jedoch eine infrastrukturelle Funktion für die Bevölkerung haben (wie etwa Wartehäuschen oder Wasserversorgungsanlagen) oder einen kulturellen Wert besitzen, im "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft" errichtet werden können, ohne dem Flächenwidmungsplan zu widersprechen. Dass das gegenständliche Holzhäuschen eine derartige Funktion erfülle, wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100109.X00Im RIS seit
24.11.2000