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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §15a idF 2003/I/071;Rechtssatz
Sind Dienstpflichtverletzungen des Beamten Grund für die Versetzung, so wird im Allgemeinen ein allfälliges Zuwarten mit der Versetzung (obwohl rechtlich nicht geboten) bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu diesem Vorwurf geführten strafgerichtlichen Verfahrens bzw. Disziplinarverfahrens für die Verwertung dieses Grundes nicht schädlich sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Verfahren in angemessener Zeit durchgeführt werden, wobei hiefür insbesondere die Kompliziertheit des jeweils zugrundeliegenden Sachverhaltes ausschlaggebend sein wird (vgl. E 14. Dezember 1994, 94/12/0217). Diese Grundsätze sind auch auf den Tatbestand des § 15a BDG 1979 anzuwenden. Sind die Tathandlungen schon lange vor Ergehen des Disziplinarerkenntnisses verjährt, so ist die Behörde keinesfalls berechtigt, mit der Geltendmachung dieses Verhaltens des Beamten als Ruhestandsversetzungsgrund 6 Jahre zuzuwarten, zumal auch nach ihrer Auffassung die (sonstigen) Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15a BDG 1979 bereits seit drei Jahren vorlagen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120093.X07Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017