RS Vwgh 2014/3/20 2013/12/0093

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/04 Bundesbeteiligungen
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §38 Abs3 idF 2012/I/035;
Spanische HofreitschuleG 2000 §8 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein wichtiges dienstliches Interesse (im Verständnis des in § 15a Abs. 1 BDG 1979 verwiesenen § 38 Abs. 3 legcit) wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben durch den betroffenen Beamten nicht oder nicht mehr gegeben sind. Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung (hier: in den Ruhestand) ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären. Diese im Zusammenhang mit der Störung des Vertrauensverhältnisses zum Ausdruck gebrachte Auffassung gilt gleichermaßen für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses (vgl. E 13. September 2007, 2006/12/0132). Bestehende Spannungen müssten daher ihre Ursache (überwiegend) in der Sphäre (in einem zumindest objektiv unangebrachten Verhalten) des in den Ruhestand zu versetzenden Beamten haben, um eine Rechtsgestaltung gemäß § 15a BDG 1979 zu rechtfertigen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120093.X04

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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