RS Vwgh 2014/3/20 2013/12/0093

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Veröffentlicht am 20.03.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/04 Bundesbeteiligungen
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §38 Abs3 idF 2012/I/035;
BDG 1979 §40;
Spanische HofreitschuleG 2000 §8 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle kommt es darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre. Die belBeh wäre daher verpflichtet gewesen, darzustellen, wie sich die von ihr ins Treffen geführte Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beamten als Erster Oberbereiter ausgewirkt hat. Allein der Umstand, dass im Zuge dieser Organisationsänderung andere Arbeitsplätze eingespart wurden, begründete ebenso wenig ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beamten von diesem Arbeitsplatz (und als deren Folge auch an seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15a BDG 1979) wie die Betrauung eines anderen Beamten mit einem im Wesentlichen (nicht mehr als 25 %) unveränderten Arbeitsplatz eines "Ersten Oberbereiters" (dieser Arbeitsplatz blieb ungeachtet der Erklärung seiner Vorgesetzten weiterhin in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen - vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0125; zur Möglichkeit rechtswidriger Doppelbetrauungen infolge rechtswidrigen Behördenverhaltens und die daraus resultierenden Konsequenzen - E 29. März 2012, 2011/12/0145; E 16. Dezember 2009, 2009/12/0010). Selbst wenn die vom Beamten innegehabte Position des Ersten Oberbereiters zunächst "ersatzlos gestrichen" worden wäre (ohne dass dies zum Anlass genommen worden wäre, den Bamten von seiner bisherigen Verwendung als Erster Oberbereiter abzuberufen) und erst nach einer Zwischenzeit wiederum eine Position eines "Ersten Oberbereiters" (mit einem teilweise neu strukturiertem Aufgabengebiet) geschaffen worden wäre, wäre eine Abberufung des Bamten von seinem Arbeitsplatz nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die solcherart neu geschaffene Position eines "Ersten Oberbereiters" sich um mehr als 25 % von jener unterschieden hätte, die der Beamte seinerzeit inne hatte. Nur dann wäre es auch gerechtfertigt gewesen, eine solche neu geschaffene Position einem anderen Bediensteten zu übertragen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120093.X02

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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