Norm
ZPO §249, ZPO §50 Abs2Rechtssatz
Tritt ein Zahlungsbefehl infolge Einspruchs außer Kraft, ist ein Kostenrekurs mangels einer anfechtbaren Entscheidung zurückzuweisen. § 50 Abs 2 ZPO ist nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2014:RL0000146Im RIS seit
23.05.2014Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014