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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Mag.Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Juni 2012, Zl. BOB-155/12, betreffend eine Bauangelegenheit (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag, in welchem sie angab, am 6. Juli 2010 gemäß § 71 der Wiener Bauordnung (BO) die nachträglichen Baubewilligung betreffend den Bestand des Lokals am Wasser Nr. 12 auf einer näher bezeichneten Liegenschaft gestellt zu haben. Dabei verwies sie auf eine beigelegte Kopie eines Plankopfes eines als "Ergänzungsplan Änderungsanzeige für die nachträgliche Baubewilligung des Bestandes" bezeichneten Bauplans, der einen mit 6. Juli 2010 datierten Eingangsvermerk des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 37 - Gebietsgruppe Ost aufweist; datiert ist dieser Plankopf mit 28. Mai 2010.
Mit Bescheid vom 12. März 2012 wies die Baubehörde erster Instanz, MA 37/22, den Devolutionsantrag als unzulässig zurück. In ihrer Begründung verneint die erstinstanzliche Behörde das Vorliegen eines Antrages. Das bloße Abgeben von Plänen bei der Baubehörde oder deren Erörterung mit einem Referenten im Hinblick auf ein allfälliges beabsichtigtes Ansuchen stelle noch keine Antragstellung im Sinne der Bestimmung des § 63 BO dar. Die Pläne seien in der Folge dem bevollmächtigten Vertreter der Antragstellerin nach Besprechung betreffend die notwendigen Verbesserungen bzw. Ergänzungen rückerstattet worden.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass mit der Planeinreichung auch ein förmliches Bauansuchen gestellt worden sei, offenbar seien hier Akten in Verstoß geraten. Zudem hätte die Erstbehörde mit Verbesserungsauftrag vorgehen müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid behoben und den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2012 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der erstinstanzliche Bescheid wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zu beheben gewesen sei, weil zur Entscheidung über die Zuständigkeit eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, somit die belangte Behörde berufen sei.
Hinsichtlich des Devolutionsantrages sei im vorliegenden Fall - so die belangte Behörde weiter - der Anspruch auf Erlassung eines Bescheides an die Voraussetzung geknüpft, dass die Beschwerdeführerin an die Behörde einen Antrag gestellt habe, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs. 2 AVG verfolgbaren Entscheidungspflicht bilden habe können. Die Erstbehörde habe in ihrer Begründung nachvollziehbar dargelegt, dass kein Antrag vorliege, der eine Entscheidungspflicht der Behörde auslösen hätte können. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Unterlage, bei der es sich um die Kopie eines Plankopfes handle, vermöge nicht zu beweisen, dass tatsächlich ein förmliches Bauansuchen gestellt worden sei. Vielmehr sei auf Grund des nicht in Abrede gestellten Sachverhaltes, das Bauvorhaben sei lediglich mit der Behörde besprochen und anschließend seien die Unterlagen zurückgegeben worden, davon auszugehen, dass nur eine Vorprüfung des Bauvorhabens im Rahmen des § 64 Abs. 3 BO stattgefunden habe. Eine derartige Vorprüfung sei nicht Teil des Baubewilligungsverfahrens und schaffe daher keine mit diesem Verfahren verbundenen Rechte und Pflichten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ein konkretes Baubewilligungsgesuch vorliege und dieses jedenfalls keine Unverbindlichkeit im Sinne einer Vorbesprechung habe. Bei unverbindlichen Gesprächen würden Planunterlagen nur zur Besprechung mitgenommen. Werde ein Plandokument förmlich der MA 37 überreicht und dieser Vorgang mit Eingangsstempel und Datum der MA 37 belegt, sei von einer unverbindlichen Vorbesprechung nicht die Rede. Die Behörde hätte die Partei jedenfalls dazu anleiten müssen, allenfalls konkret zu präzisieren und darzulegen, dass die Planeinreichung auch ein konkretes Gesuch darstelle. Die Unterlassung dieser Anleitung begründe eine Verletzung der Bestimmungen des § 13a AVG. Unrichtig sei auch, dass die Plandokumente zurückgestellt worden seien. Jedenfalls fehlten hierüber jegliche Aktenvermerke oder sonstige Dokumentationen, das Fehlen dieser sei daher zu Lasten der Behörde auszulegen.
2. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese annimmt, das Bauvorhaben sei lediglich mit der Behörde besprochen worden und die vorgelegte Kopie des Plankopfes vermöge nicht zu beweisen, dass tatsächlich ein förmliches Bauansuchen gestellt wurde. Insbesondere erlaubt die bloße Kopie eines Plankopfes - trotz Eingangsstempels des Magistrates der Stadt Wien, der allerdings keine Geschäftszahl enthält, - keine Rückschlüsse dahingehend, ob der Behörde tatsächlich ein Ansuchen übermittelt wurde. In den Verwaltungsakten finden sich jedenfalls keine Einreichpläne und kein Ansuchen betreffend den Bestand des Lokals am Wasser Nr. 12; solche wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht zu Beweiszwecken während des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens in Vorlage gebracht. Dass das Bauvorhaben lediglich mit der Behörde besprochen und anschließend die Unterlagen zurückgegeben wurden, hat die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, im Verwaltungsverfahren jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich bekämpft. Lag aber überhaupt kein Anbringen vor, bestand auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I § 13 Rz 26/1).
2.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht auch kein gesetzliches Verbot, Ermittlungsergebnisse einer unzuständigen Behörde - wie hier der erstinstanzlichen Baubehörde -
für das weitere von der zuständigen Behörde durchgeführte Verfahren heranzuziehen. Sie unterliegen allerdings der Beweiswürdigung der zur Entscheidung berufenen zuständigen Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0063, mwN).
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 8. April 2014
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschlußfreie BeweiswürdigungBeweismittel unzuständige BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050141.X00Im RIS seit
14.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014