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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
EO §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/05/0133 2012/05/0136 2012/05/0135 2012/05/0134Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerden der B GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, jeweils vom 1. Juni 2012, 1.) Zl. MA 64- 1428/2012 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/05/0132), 2.) Zl. MA 64- 1429/2012 (protokolliert zur Zl. 2012/05/0133), 3.) Zl. MA 64- 1430/2012 (protokolliert zur Zl. 2012/05/0134, 4.) Zl. MA 64- 1431/2012 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/05/0135), und
5.) Zl. MA 64-1432/2012 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/05/0136), betreffend Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 37/22 vom 23. August 2010 und vom 28. Mai 2010 (Zl. 2012/05/0133), bestätigt durch die Berufungsbescheide der belangten Behörde vom 29. November 2010 (Zl. 2012/05/0133) und 15. Februar 2011, wurde der Beschwerdeführerin die Entfernung der ohne Baubewilligung errichteten näher beschriebenen Baulichkeiten der "Lokale am Wasser" Nr. 3, 9, 11 und 12 (darauf beziehen sich zwei Aufträge) auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien aufgetragen.
Da den rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheiden im Vollstreckungsverfahren nicht entsprochen wurde, erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme mit Verfahrensanordnungen vom 24. Jänner 2012 unter Setzung einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2012 teilte die Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Behörde mit, dass am selben Tag bei der MA 37/22 für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke um die Erteilung nachträglicher baubehördlicher Bewilligungen angesucht worden sei. Diese Baubewilligungen wurden der Beschwerdeführerin mit den im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 25. April 2012 versagt.
Mit Vollstreckungsverfügungen vom 12. März 2012 war gemäß § 4 Abs. 1 VVG die zwangsweise Durchführung der genannten behördlichen Aufträge durch Ersatzvornahme angeordnet worden. Gegen diese Vollstreckungsverfügungen erhob die Beschwerdeführerin Berufungen.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens teilte die MA 37/22 auf Anfrage in einem Schreiben vom 16. April 2012 der belangten Behörde unter anderem mit, dass - außer den im Instanzenzug abgewiesenen Anträgen auf Baubewilligung vom 16. Februar 2012 - keine weiteren Anträge auf Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung und auch keine Anträge gemäß § 70a der Bauordnung für Wien (BO) bzw. gemäß § 71a BO eingebracht worden bzw. anhängig seien.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 1. Juni 2012 hat die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin abgewiesen und die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen mit sprachlichen Abänderungen bestätigt.
Begründend führte sie inhaltsgleich im Wesentlichen aus, dass die den nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügungen zugrunde liegenden baubehördlichen Entfernungsaufträge sowie die Berufungsbescheide der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten gerichtet worden seien und sie keinen Rechtsgrund und auch keine Veranlassung gehabt habe, die in Rede stehenden Bescheide bzw. Aufträge dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin persönlich zuzustellen. Verpflichtete im Ersatzvornahmeverfahren sei somit die Beschwerdeführerin. Für die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten seien aktenkundig keine baubehördliche Bewilligung erteilt worden und nach Auskunft der MA 37/22 auch keine weiteren Ansuchen um Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung für die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten eingebracht worden bzw. anhängig. Auf die angebotene Einvernahme des in der Berufung genannten Architekten Dipl.-Ing. B. zum Beweis dafür, dass bei der MA 37/22 doch Anträge auf Einholung eines Konsenses für die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten eingebracht worden seien, sei nicht zurückzugreifen gewesen, weil die diesbezüglichen Ansuchen vom 16. Februar 2012 formell rechtskräftig abgewiesen worden seien.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, zu denen die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens gemeinsam vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges beschlossen, die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Behandlung und Erledigung zu verbinden, und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass unerledigte Bewilligungsverfahren bei der Baubehörde vorlägen und die zu beseitigenden Baulichkeiten nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin, sondern im Eigentum des Norbert W. stünden. Hiezu sei im Rahmen des Berufungsverfahrens der Antrag auf Zeugenvernehmung des Architekten Dipl.-Ing. B. gestellt worden, der jedoch von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der MA 37 vom 16. April 2012 nicht zur Äußerung übermittelt worden, wobei die darin enthaltenen Ausführungen unrichtig seien.
2. Mit diesem (neuen) Vorbringen macht die beschwerdeführende Partei unter anderem geltend, dass die Vollstreckung der Titelbescheide und damit auch die angeordneten Ersatzvornahmen deswegen unzulässig seien, weil sie nicht die Verfügungsbefugnis über die Baulichkeiten habe. Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass sie mit ihrem Hinweis auf die von Anfang an bestehenden Eigentumsverhältnisse (Norbert W. hätte die Baulichkeiten errichtet) in Wahrheit einen Mangel der Titelbescheide vom 29. November 2010 und vom 15. Februar 2011 geltend macht (nämlich, dass die Titelbescheide zu Unrecht sie und nicht Norbert W. verpflichtet hätten), auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aufträge an die Beschwerdeführerin ergangen sind und daher die diesbezüglichen Vollstreckungsverfahren rechtens gegen sie geführt werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0174, und vom 28. November 2013, Zl. 2013/07/0093, mwN).
Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin allgemein darauf zu verweisen, dass einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (zB. Eingriff in Rechte Dritter) nicht entgegen steht. Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten betrifft nämlich Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden. Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 4 VVG ist (vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2003 und vom 28. November 2013, mwN).
Die Heranziehung der Beschwerdeführerin im Vollstreckungsverfahren begegnet daher keinen Bedenken.
2.1. Insofern die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die unterlassene Zeugeneinvernahme des Dipl-Ing. B. geltend macht, dass Baubewilligungsverfahren anhängig seien und die diesbezüglich abgegebene Stellungnahme der MA 37/22 vom 16. April 2012 unrichtig sei, legt sie auch in der Beschwerde nicht konkret dar, um welche Verfahren es sich hiebei handelt, müsste die Beschwerdeführerin doch selbst am besten darüber Bescheid wissen, zu welchen Bauwerken an welchem Tag ein Bauansuchen gestellt wurde. Damit vermag sie die Relevanz des Verfahrensmangels des Nichtvorhalts von Beweisergebnissen nicht darzutun.
3. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, weshalb sie nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Der Aufwand für die Vorlage der Verfahrensakten und Erstattung der Gegenschrift war in Ansehung der gemeinsam erstatteten Aktenvorlage und Gegenschrift nur je einmal zuzusprechen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0163, und vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0009, mwN).
Wien, am 8. April 2014
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050132.X00Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014