TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/9 98/10/0340

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;

Norm

PSchOG OÖ 1992 §48 Abs3;
PSchOG OÖ 1992 §49 Z1;
PSchOG OÖ 1992 §50 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der Marktgemeinde Vöcklamarkt, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwalt in Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. November 1995, Zl. Bi-070818/2-1995-Bra, betreffend Schulerhaltungsbeiträge für das Jahr 1994 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Vöcklabruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben wird, an die mitbeteiligte Partei als Schulerhalter der Hauptschule (I) Vöcklabruck Schulerhaltungsbeiträge für das Jahr 1994 in der Höhe von S 16.440,02 zu leisten, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der

O.ö. Landesregierung vom 14. November 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben, sie habe an die mitbeteiligte Partei

1.) als Schulerhalter der Hauptschule (I) Vöcklabruck Schulerhaltungsbeiträge für das Jahr 1994 von S 16.440,04 (für einen Schüler)

2.) als Schulerhalter des Polytechnischen Lehrganges Vöcklabruck Schulerhaltungs- und Gastschulbeiträge für das Jahr 1994 von S 6.775,24 (für einen Schüler) und

3.) als Schulerhalter der Sonderschule Vöcklabruck Schulerhaltungsbeiträge für das Jahr 1994 von S 425.169,29 (für 13 Schüler) zu leisten.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 1998, B 327/96, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen für die Haupt- und Sonderschule in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, der mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/10/0337, entschieden wurde.

Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit es um die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen für die Hauptschule (I) Vöcklabruck geht, als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Er war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Hingegen erweist sich die Beschwerde, soweit es um die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen für die Sonderschule geht, aus den im zitierten Erkenntnis ersichtlichen Entscheidungsgründen als unbegründet.

Unbegründet ist die Beschwerde aber auch, soweit sie sich gegen die Vorschreibung betreffend den Polytechnischen Lehrgang wendet. Dem erstinstanzlichen Bescheid ist in diesem Punkt zu entnehmen, die beschwerdeführende Partei habe sich in ihrem Einspruch gegen die Einbeziehung von Darlehenstilgungen und Kreditzinsen sowie von Entgelten für die Benützung von Turnstätten gewendet. Die Erstbehörde - und ihr folgend die belangte Behörde - hat dazu die Auffassung vertreten, dass die Rückzahlung für den Schulbau samt Zinsentilgung bei der Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge nicht berücksichtigt werden könne. Hingegen sei hinsichtlich des Benützungsentgeltes für Turnstätten festzustellen, dass es sich dabei um Kosten für abgehaltene Turnstunden auf bzw. in nicht gemeindeeigenen Turnstätten (z.B. Jahnturnhalle, Stadion Vöcklabruck) handle. Das Benützungsentgelt sei somit unter den Begriff "Mieten für Schulliegenschaften (§ 50 Z. 7)" zu subsumieren und falle in den umlegbaren laufenden Schulerhaltungsaufwand.

Dem hält die beschwerdeführende Partei entgegen, es habe bei Prüfung, ob Mietzinse zum umlegbaren laufenden Schulerhaltungsaufwand zählen, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen. Wäre dies geschehen, so wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die mitbeteiligte Partei die Konstruktion der Anmietung der Sportstätten gewählt habe, um den Einrichtungs- bzw. Bereitstellungskosten zu entgehen bzw. um diese anteilig auf die beitragspflichtigen Gemeinden zu überwälzen. Dies entspreche nicht dem Normzweck des § 50 Z. 7 des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil § 49 Z. 1 des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes zwar die Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaften (wozu gemäß § 48 Abs. 3 leg. cit. auch Turnsäle sowie Turn- und Spielplätze gehören) zum Bau- und Einrichtungsaufwand zählt, hingegen die Kosten für die Mieten für Schulliegenschaften gemäß § 50 Z. 7 leg. cit. zum laufenden Schulerhaltungsaufwand. Selbst wenn man daher in der Anmietung eines Turnsaales einen Akt der Bereitstellung einer Schulliegenschaft erblicken wollte, so änderte das nichts daran, dass die Kosten für die Miete dieser Schulliegenschaft nach der - insoweit spezielleren - Regel des § 50 Z. 7 leg. cit. zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu rechnen sind.

Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen für die Sonderschule und für den Polytechnischen Lehrgang wendet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil die beschwerdeführende Partei als Gebietskörperschaft im Grunde dieser Bestimmung von der Entrichtung dieser Gebühr befreit war. Das die Mehrwertsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am 9. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100340.X00

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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