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80/03 Weinrecht;Norm
WeinG 1999 §11 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der T in Gols, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Neusiedl, Untere Hauptstraße 55, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Mai 2000, Zl. 67.039/173-VI/B/7b/00, betreffend staatliche Prüfnummer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. März 2000 versagte das Bundesamt für Weinbau gemäß § 31 Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. Nr. 141 (Weingesetz 1999) der Beschwerdeführerin die beantragte staatliche Prüfnummer für 1200 l Weißwein mit der beabsichtigten Bezeichnung "Pinot blanc Auslese 1999 Neusiedlersee".
In der Begründung heißt es, auf Grund der gemäß Anlage 2 zum Weingesetz 1999 durchgeführten analytischen Untersuchung und Sinnenprobe entspreche die eingereichte Probe den Anforderungen an einen Qualitätswein der angegebenen Bezeichnung nicht. Die durchgeführte Überprüfung der dem Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer für einen Auslesewein zugrunde liegenden Mostwäger-Bestätigungen habe ergeben, dass entgegen § 11 Abs. 1 Z. 2 Weingesetz 1999 eine Unterschreitung des Mindestmostgewichtes von 21 Grad KMW für Auslese bei der Lese vorgelegen sei. Die Mostwäger-Bestätigung Nr. 0309295/99 habe 19 Grad KMW ergeben, die Mostwägerbestätigung Nr. 0309296/99 20 Grad KMW. Wesentliche Beurteilungsgrundlage, welcher Prädikatsstufe ein Wein zuzuordnen sei, bilde u.a. das Ergebnis der bei der Lesegutkontrolle vorgenommenen Mostwägung, deren Ergebnis auf der Mostwäger-Bestätigung festgehalten werde. Die Mostwäger-Bestätigung stelle einen Befund dar, dem absoluter Beweisvorrang eingeräumt werde. Habe die Partei Zweifel über das Messergebnis oder erhöhe sich die Gradation nach dem Pressvorgang, könne sie eine Nachmessung vornehmen lassen. Die Beschwerdeführerin habe diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen.
Im Anschluss an diese Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides werden die Ergebnisse einer chemischen Analyse dargestellt. Darin wird unter "Mostgewicht (berechnet) in KMW" ein Wert von 21,5 angegeben.
Die Beschwerdeführerin berief. Sie brachte vor, in der Begründung des Bescheides des Bundesamtes sei angeführt, dass die von ihr eingereichte Weinprobe auf Grund der nach Anlage 2 zum Weingesetz 1999 durchgeführten analytischen Untersuchung und Sinnenprobe den Anforderungen an einen Qualitätswein mit der Bezeichnung "Auslese" nicht entspreche. Gleichzeitig würden in der Begründung sämtliche Analysedaten sowie das Ergebnis der kommissionellen Sinnenprüfung angeführt. Aus diesen Daten gehe ausdrücklich hervor, dass die Probe sehr wohl den gesetzlichen Anforderungen entspreche, da der Wein ein berechnetes Mostgewicht von 21,5 Grad KMW aufweise und auch die Kostkommission ein positives Urteil abgegeben habe. Im Zuge der vom Bundesamt angeordneten Nachschau durch die Bundeskellereiinspektion in ihrem Betrieb habe die Beschwerdeführerin sämtliche Unterlagen über den Wein vorgelegt. Darin seien alle diesen Wein betreffenden Daten (Sorte, Weingartenbezeichnung, Erntezeitpunkt, Mostgradation, Dichte, Säuregehalt, Mostbehandlung, Gär- und Temperaturkurve etc.) vermerkt. Diese genauen Aufzeichnungen seien vom Bundeskellereiinspektor als Beweismittel akzeptiert worden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2000 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab.
In der Begründung heißt es, zweifellos entspreche die eingereichte Probe auf Grund der gemäß Anlage 2 zum Weingesetz 1999 durchgeführten Untersuchungen der angegebenen Bezeichnung. Nach § 31 Abs. 4 Weingesetz 1999 habe der Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer u.a. die dem Wein zugrunde liegenden Mostchargen-Nummern und Teilmengen zu enthalten. Die beiden Mostwäger-Bestätigungen wiesen eine Lesegradation von unter 21 Grad KMW aus; das Messergebnis werde mit der Unterschrift des Bewirtschafters anerkannt. Bei der Mostwäger-Bestätigung handle es sich um einen Befund, dem vorrangige Beweiskraft einzuräumen sei, da es sich um eine authentische Qualitäts- und Mengenfeststellung handle, die einvernehmlich mit dem Bewirtschafter vorgenommen worden sei. Wenn über das Messergebnis Meinungsverschiedenheiten aufträten, könne der Bundeskellereiinspektor zwecks Nachmessung verständigt werden. Im gegenständlichen Fall sei dies nach den Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren wegen Arbeitsüberlastung unterblieben. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen. Dem gegenüber stehe das gemäß Anlage 2 zum Weingesetz 1999 bestimmte rückgerechnete Mostgewicht von 21,5 Grad KMW. Entsprechend der Definition der Methodenverordnung
BGBl. Nr. 495/1989 beruhe die Berechnung des ursprünglichen Mostgewichtes auf dem Alkohol- und dem Gesamttrockenextrakt des Weines. Es werde in Graden Klosterneuburger Mostwaage auf ein halbes Grad genau angegeben. Die Toleranzgrenze im Falle einer Beanstandung wegen Überzuckerung (übermäßige Lesegutaufbesserung) betrage 1 Grad KMW. Daraus sei ersichtlich, dass es sich um eine Näherungsberechnung handle, bei der eine Bestimmung des Ausgangsmostgewichtes bis 1 Grad KMW über den tatsächlichen Wert durchaus möglich sei. Daher sei der authentischen und vom Bewirtschafter mit Unterschrift bestätigten Mostwägung höhere Beweiskraft einzuräumen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid entspreche die von der Beschwerdeführerin eingereichte Weinprobe, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu ersehen sei, auf Grund der nach der Anlage 2 zum Weingesetz 1999 durchgeführten analytischen Untersuchungen der angegebenen Bezeichnung. Es sei richtig, dass die Mostwäger-Bestätigungen eine Lesegradation von unter 21 Grad KMW ausgewiesen hätten. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass durch die Dichtebestimmung des Ursprungsmostes bzw. KMW-Bestimmung mittels Refraktometer ein Wert von 21 Grad KMW erreicht worden sei. Es sei auch richtig, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Hektik während der Erntezeit verabsäumt habe, eine Nachmessung durch den Bundeskellereiinspektor vornehmen zu lassen.
Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die Berechnung des ursprünglichen Mostgewichtes auf dem Alkohol- und dem Gesamttrockenextrakt des Weines beruhe. Es handle sich um eine Näherungsberechnung, bei der eine Bestimmung des Ausgangsmostgewichtes bis 1 Grad KMW über (aber auch unter) den tatsächlichen Wert durchaus möglich sei. Das berechnete Mostgewicht für den vorliegenden Wein weiche aber um 2,5 Grad KMW von der Messung des Mostwägers ab. Die Beschwerdeführerin vermute eine Fehlmessung durch den Mostwäger.
Im angefochtenen Bescheid werde der Mostwäger-Bestätigung vorrangige Bedeutung eingeräumt. Wenn dies so sei, dann sollte es aber im Sinne der Rechtssicherheit immer so sein. Dies entspreche aber nicht der ständigen Vorgangsweise des Bundesamtes. Werde nämlich bei der Berechnung des ursprünglichen Mostgewichtes eine Unterschreitung festgestellt, werde trotz vorliegender Mostwäger-Bestätigung eine Prüfnummer nur für die nächstniedrigere Qualitätsstufe erteilt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 ist die staatliche Prüfnummer das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Weines den in der Anlage 2 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, dass die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin hat die Prüfnummer für einen Wein mit der beabsichtigten Bezeichnung "Auslese" beantragt. Bestimmungen über Wein mit dieser Bezeichnung finden sich im § 11 des Weingesetzes 1999. Dieser lautet auszugsweise:
"(1) "Prädikatswein" oder "Qualitätswein besonderer Reife und Leseart" (im Folgenden Prädikatswein genannt) sind die nachstehend näher beschriebenen Weine:
1.
.....
2.
"Auslese" oder "Auslesewein" ist Spätlese, die ausschließlich aus sorgfältig ausgelesenen Trauben - unter Aussonderung aller nicht vollreifen, fehlerhaften und kranken Beeren - gewonnen wurde und deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW aufgewiesen hat;
....
(2) Qualitätswein darf als "Prädikatswein" oder "Qualitätswein besonderer Reife und Lesart" und unter einer der im Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weine erfüllt sind;
eine Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 ausgestellt wurde;
keine Süßung stattgefunden hat und im Falle des Vorhandenseins
einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde;
keine Anreicherung stattgefunden hat.
...."
Eine der Voraussetzungen, damit Wein unter der Bezeichnung "Auslese" in Verkehr gebracht werden darf, ist demnach das Vorliegen einer Mostwäger-Bestätigung nach § 12 Abs. 6 des Weingesetzes 1999.
Nach § 12 Abs. 6 des Weingesetzes 1999 hat das Organ der Weinaufsicht über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt beim Bundeskellereiinspektor.
Die Mostwäger-Bestätigung hat nach der Anlage 6 zur Weingesetz-Formularverordnung, BGBl. Nr. 812/1995 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 141/1999 die Angabe der Lesegradation zu enthalten.
Aus § 11 Abs. 1 Z. 2 des Weingesetzes 1999, der für die Bezeichnung "Auslese" ein Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW vorsieht, ist in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 leg. cit., der als eine der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Wein unter der Bezeichnung "Auslese" eine Mostwäger-Bestätigung fordert, abzuleiten, dass ein solches Inverkehrbringen nur dann zulässig ist, wenn auf der Mostwäger-Bestätigung eine Lesegradation von mindestens 21 Grad KMW aufscheint. Diese Bestätigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers dokumentieren, dass "der Saft (der Trauben, aus denen der Wein gewonnen wurde) ein Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW aufgewiesen hat", wie dies § 11 Abs. 1 Z. 2 des Weingesetzes 1999 fordert. Ein durch eine Mostwäger-Bestätigung belegtes Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW zählt somit zu den in § 31 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 angesprochenen "Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 10 und § 11", die erfüllt sein müssen, damit die staatliche Prüfnummer erteilt werden kann. Für das Inverkehrbringen eines Weins mit der Bezeichnung "Auslese" müssen daher zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss eine Mostwäger-Bestätigung über eine Lesegradation von mindestens 21 Grad KMW vorliegen; zum anderen darf auch die Untersuchung nach Anlage 2 des Weingesetzes kein geringeres Mostgewicht ergeben. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, kommt die Erteilung einer Prüfnummer nicht in Betracht. Es ist daher die Auffassung der Beschwerdeführerin verfehlt, es genüge, dass bei der analytischen Untersuchung ein Mostgewicht von mehr als 21 Grad KMW festgestellt worden sei. Eine solche Feststellung vermag angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber das Vorliegen einer Mostwäger-Bestätigung über ein Mostgewicht des Traubensaftes von mindestens 21 Grad KMW zu einem selbständigen, unabdingbaren Erfordernis für die Erteilung der Prüfnummer gemacht hat, dieses Erfordernis nicht zu ersetzen. Der Untersuchung nach Anlage 2 des Weingesetzes kommt in Bezug auf das erforderliche Mostgewicht für Wein mit der Bezeichnung "Auslese" lediglich eine nachprüfende Aufgabe zu, nicht aber die Funktion eines (zur Mostwäger-Bestätigung) alternativen Beweismittels für das Mostgewicht. Nur wenn Mostwäger-Bestätigung und analytische Untersuchung jeweils ein Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW bestätigen, kommt die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in Betracht.
Im vorliegenden Fall wiesen die Mostwäger-Bestätigungen ein Mostgewicht von weniger als 21 Grad KMW auf. Es durfte daher trotz des Umstandes, dass die Untersuchung nach Anlage 2 des Weingesetzes 1999 ein höheres Mostgewicht ergeben hat, die staatliche Prüfnummer nicht erteilt werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die belangte Behörde begehrt in der Gegenschrift außer den Kosten für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand auch noch eine Pauschalgebühr in Höhe von S 2.500,--. Derlei ist für die belangte Behörde nicht vorgesehen. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100118.X00Im RIS seit
21.12.2000