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19/05 Menschenrechte;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der I, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juli 2013, Zl. MA35-9/2852702- 01, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem mit 27. Mai 2009 datierten und am 2. Juni 2009 bei der Magistratsabteilung 35 eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin - wie im Begleitschreiben formuliert - die Erteilung eines "Bleiberechts" und präzisierte in der Folge anlässlich der Vorlage einer Patenschaftserklärung, dass der Antrag auf § 44 Abs. 4 NAG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011) gestützt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Wien (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) diesen Antrag gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dieser Antrag nunmehr als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 4 NAG zu werten sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, am 11. Oktober 2000 illegal eingereist sei und an diesem Tag den ersten Asylantrag gestellt habe. Nach Abweisung dieses Antrages habe sie am 30. Dezember 2003 einen zweiten Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Dezember 2005 letztinstanzlich abgewiesen worden sei. Unter Hinweis, dass die vorgelegte Patenschaftserklärung nicht rechtskonform sei, sei die Beschwerdeführerin am 20. März 2012 aufgefordert worden, u.a. den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes zu erbringen. Eine weitere derartige Aufforderung sei am 21. Mai 2013 erfolgt. Bis dato sei der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes nicht erbracht worden. Es lägen somit die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG richte sich die Höhe der nachzuweisenden Unterhaltsmittel nach den Richtsätzen des § 293 ASVG. Demnach müssten für eine Einzelperson EUR 837,63 zur Verfügung stehen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9. Juli 2013 sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden, dass beabsichtigt sei, den Antrag mangels gesicherten Lebensunterhaltes abzuweisen, und es sei die Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes sei nicht erbracht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die Behörde erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 1. August 2013 sind die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 maßgebend.
Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 4 NAG im Rahmen der sogenannten "Altfallregelung" setzt voraus, dass der Antragsteller dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG entspricht. Sein Aufenthalt darf also zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2009/22/0278 bis 0281).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 20. März 2012, 21. Mai 2013 und 9. Juli 2013 zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises aufgefordert. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über eine verbindliche Einstellungsbestätigung eines genannten Unternehmens verfüge und diese nach Erhalt sogleich an die Behörde weitergeleitet worden sei, was sich mit der Bescheiderlassung überschnitten habe. Eine solche Einstellungszusage liegt nicht im Verwaltungsakt. In der Gegenschrift führt die Behörde dazu aus, dass eine solche trotz Behauptung der Beschwerdeführerin nie bei der Behörde eingelangt sei.
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde eine Einstellungsbestätigung vorgelegt, die mit 5. September 2013 datiert ist, somit mit einem Datum nach der Bescheiderlassung am 1. August 2013. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Behörde ein Verfahrensmangel vorzuwerfen ist.
Damit muss die Beschwerde erfolglos bleiben. Soweit nämlich auf "familiäre Bindungen" zu einem österreichischen Staatsbürger, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, ein freiwilliges Engagement sowie die Erkrankung der Beschwerdeführerin verwiesen wird, werden Umstände angesprochen, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK iVm § 11 Abs. 3 NAG einfließen könnten. Eine solche hat jedoch bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 4 NAG nicht zu erfolgen, ermöglicht diese Bestimmung doch gerade dann die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn ein solcher nach Art. 8 EMRK nicht geboten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/22/0185).
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 10. April 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013220230.X00Im RIS seit
13.05.2014Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014