TE Vfgh Erkenntnis 2014/3/5 U2553/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2014
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §41 Abs7
EU-Grundrechte-Charta Art47

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht durch Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan mangels unzureichender Sachverhaltsermittlung, insbesondere im Hinblick auf die Integration, sowie durch Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

Spruch

I.              1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) verletzt worden.

              Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der am 25. April 1960 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Pakistans. Er reiste im Juni 2005 nach Österreich ein und stellte am 7. Juni 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründete er zusammengefasst damit, ein Großgrundbesitzer habe unrechtmäßig sein Land in Beschlag nehmen wollen. Als er sich dagegen gewehrt habe, sei sein Sohn entführt und erst gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Weiters sei mehrmals auf das Haus der Familie geschossen worden, wobei der Vater des Beschwerdeführers getötet und seine Tochter verletzt worden sei. Geflüchtet sei der Beschwerdeführer aus Angst, von seinem einflussreichen Gegner umgebracht zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: BAA) vom 6. Dezember 2005 wurden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005 eine – ab 1. Juli 2008 gemäß §75 Abs7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I 100 idF BGBl I 38/2011, iVm §23 Abs1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I 4/2008, als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu behandelnde – Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Entscheidung vom 29. November 2010 wies der Asylgerichtshof die an ihn gerichtete Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Die Angaben des Beschwerdeführers würden Widersprüche, Unstimmigkeiten und Implausibilitäten aufweisen. Zudem gebe es laut Asylgerichtshof eine innerstaatliche Fluchtalternative und keine im Hinblick auf Art3 EMRK relevanten Hindernisse, die einer Rückkehr nach Pakistan entgegenstehen würden. Hinsichtlich der Ausweisung stellt der Asylgerichtshof die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich dem öffentlichen Interesse des Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle gegenüber. Der Asylgerichtshof befand, dass trotz des zum Entscheidungszeitpunkt knapp fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich sowie trotz freundschaftlicher Beziehungen und Deutschkurse ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am geordneten und effektiven Fremdenwesen vorläge.

3. Gegen diese Entscheidung richtete der Beschwerdeführer eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob daraufhin mit Erkenntnis vom 19. November 2011, U84/11, die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29. November 2010 hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz sowie hinsichtlich der Ausweisung mit folgender Begründung auf:

"In Anbetracht der durch die Flutkatastrophe in Pakistan eingetretenen, außergewöhnlichen Situation ist es nicht ausreichend, wenn sich der Asylgerichtshof mit dem Hinweis auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort begnügt und darüber hinaus bloß allgemein darauf verweist, dass der Beschwerdeführer 'gemäß eigenen Angaben auch Verwandte in anderen Teilen Pakistans hat, beispielsweise einen Cousin in der Großstadt Karachi, welche nicht vom Hochwasser betroffen war bzw. ist'. Der Asylgerichtshof hätte nur gestützt auf eine fundierte Einschätzung der Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe (im Entscheidungszeitpunkt) klären können, ob die von ihm behauptete Möglichkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans (also die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokation) für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm zumutbar war.

… Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes infolge Heranziehung veralteter Länderbe-richte s. zB VfSlg 19.130/2010 und VfGH 20.9.2010, U1863/09.)"

4. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies der Asylgerichtshof die Beschwerde im Umfang der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof neuerlich ab. Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz stützt er seine Entscheidung auf eine von ihm im Juni 2012 an die Staatendokumentation des BAA gerichtete Anfrage, wobei insbesondere nach der (Hochwasser-) Situation in dem vom Beschwerdeführer zuletzt angegebenen Wohnort in Pakistan (im Verfahren hatte er davor andere Wohnorte genannt) gefragt wurde. In der angefochtenen Entscheidung wird die ausführliche Antwort der Staatendokumentation vollständig wiedergegeben und im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt:

"Hinsichtlich dieser […] Heimatadresse des BF ist auszuführen, dass aus der Anfragebeantwortung vom 18.06.2012 klar hervorgeht, dass der Ort Sukho im Distrikt Rawalpindi, Bundesstaat Punjab (im Norden) im Jahr 2010 keinen Überschwemmungen oder gar Überflutungen wie in anderen Gebieten Pakistans ausgesetzt war. Auch von den Monsunregen im Jahr 2011 war dieses Gebiet um Islamabad im nördlichen Punjab nicht betroffen und wurden in den Stellungnahmen weder die Anfragebeantwortung substantiiert in Zweifel gezogen noch vorgebracht, dass der BF auch von aktuellen Hochwassern betroffen sei. … [D]er Asylgerichtshof [schätzt] nun aufgrund der getätigten Ermittlungen und insbesondere gestützt auf die Anfragebeantwortung vom 18.06.2012 die Lage in Pakistan derart [ein], dass die vom BF behauptete Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans nicht den Tatsachen entspricht."

In den Erwägungen des Asylgerichtshofes zur Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes heißt es weiter:

"[W]as die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2010 bzw 2011 betrifft, [… war] festzustellen, dass der BF einerseits nicht aus einer davon gravierend betroffenen Region stammt, und andererseits … in Pakistan hinsichtlich der Flutkatastrophe diverse Hilfsmaßnahmen bereits seit 2010 für Flutopfer bestehen, sodass aus diesem Grund von keiner Art3 EMRK-Relevanz im konkreten Fall des BF auszugehen ist. Ergänzend ist festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken auch nicht konkret und substantiiert dargelegt hat."

Hinsichtlich der Ausweisung hält der Asylgerichtshof fest, dass keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers vorlägen. Es ergäben sich für den Asylgerichtshof keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer, beruflicher oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich. Eine besondere soziale Integration spricht der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer ua. deshalb ab, weil er sich in seiner Freizeit in pakistanischer Gesellschaft aufhalte. Er nimmt weiters an, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfüge und keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehe, sodass keine volle Selbsterhaltungsfähigkeit bestehe. Als einzig positives Element wertet der Asylgerichtshof die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zumindest Deutschkenntnisse aufweise. Weitere Ermittlungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden nicht durchgeführt.

Gegen das Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich spreche zusätzlich, dass der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbrachte und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen sei. Die Bindung an Pakistan sei stärker als jene an Österreich.

5. Gegen diese (neuerliche) Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die vorliegende, auf den früheren Art144a B-VG gestützte und nunmehr nach Art144 B-VG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung zu behandelnde Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973), im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.

6. Der Asylgerichtshof legte die Akten des Asylverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Frage, warum zur Beurteilung des Integrationsgrades trotz des siebeneinhalbjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers keine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof stattgefunden habe, verweist dieser zusammengefasst auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur initiativen Mitteilung bzw. gegebenenfalls zum entsprechenden Nachweis, wonach ein Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen dem BAA bzw. gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren dem Asylgerichtshof zu übergeben habe. Der Asylgerichtshof betont, dass – trotz Aufforderung – der Nachweis des Integrationsgrades des Beschwerdeführers durch geeignete Bescheinigungsmittel vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer unterblieben sei.

II. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Ein willkürliches Verhalten des Asylgerichtshofes, das eine Verletzung in dem durch ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, gewährleisteten subjektiven Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander bedeutet, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer achtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. In die Verfassungssphäre reichende Fehler des Asylgerichtshofes liegen im Hinblick auf das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Beurteilung des Grades der Integration des Beschwerdeführers trotz des bereits siebeneinhalbjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich vor:

Der Asylgerichtshof begründet das Überwiegen öffentlicher Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers mit dem Fehlen besonderer sozialer, beruflicher oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich sowie mit der fehlenden (vollständigen) Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt. Nach einer Aufenthaltsdauer von über siebeneinhalb Jahren wäre es aber geboten gewesen, dass der Asylgerichtshof sich durch weitere Ermittlungen – vor allem durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ein umfassendes Bild von der Integration des Beschwerdeführers macht. Insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Anstellungen in einem Lokal und als Zeitungsausträger, gute soziale Kontakte und Deutschkenntnisse ist es nicht ausreichend, diese bloß wegen fehlender schriftlicher Nachweise dafür als nicht gegeben anzunehmen. Der Asylgerichtshof hat somit den Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt unzureichend ermittelt. Daher liegt insoweit eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vor (vgl. VfGH 22.11.2013, U729/13 mwN).

Darüber hinaus stellt der Asylgerichtshof bei der Anwendung des §41 Abs7 AsylG 2005 nur auf das Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, nicht aber auf jenes zur Integration ab. Allein die lange Zeit, die seit der Einbringung der Beschwerde (ursprünglich Berufung) verstrichen ist, bewirkt, dass der Sachverhalt insoweit nicht als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann. Indem der Asylgerichtshof dennoch keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat er den Beschwerdeführer auch im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art47 GRC) verletzt (vgl. VfGH 22.11.2013, U729/13, 26.6.2013, U1257/12 mwN).

4. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Soweit durch die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, wären die gerügten Rechtsverletzungen im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, konkret des §8 AsylG 2005. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen worden ist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie im Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht verletzt worden.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben.

3. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Art144 Abs2 B-VG für die Ablehnung der Beschwerde vor.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, EU-Recht, Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U2553.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten