TE Vfgh Erkenntnis 2014/3/12 U1286/2013

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §5, §10, §66
AVG §63 Abs4

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung der Beschwerde beim Asylgerichtshof wegen Rechtsmittelverzichts infolge Unterlassung der Prüfung einer entsprechenden Rechtsberatung durch den gesetzlich vorgesehenen Rechtsberater

Spruch

I.              Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.              

Die Entscheidung wird aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger mit der Muttersprache Dari und stellte am 31. Jänner 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamts vom 21. Jänner 2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen, weil gemäß Art16 Abs1 lite Dublin-II-VO Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei; mit Spruchpunkt II dieses Bescheids wurde der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und gemäß §10 Abs4 AsylG 2005 festgestellt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig.

2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. Jänner 2013 persönlich ausgefolgt. Zeitgleich wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH – ARGE Rechtsberatung (im Folgenden: ARGE) gemäß §66 Abs1 AsylG 2005 zur Rechtsberaterin des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof bestellt und der Beschwerdeführer darüber mittels Verfahrensanordnung in seiner Muttersprache informiert.

3. Am 22. Jänner 2013 verzichtete der Beschwerdeführer durch Unterfertigung eines vorgefertigten Formulars schriftlich auf eine Beschwerde gemäß Art129c Z1 B-VG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof. Im vorgefertigten Text des Formulars wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erkläre sich mit einer Überstellung in einen durch Eintragung in das Formular zu bezeichnenden Staat einverstanden; es wurde Ungarn als Zielstaat eingetragen. Ferner besagt der vorgefertigte Text, der Inhalt des Rechtsmittelverzichts sei dem Beschwerdeführer von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden. Im Formular ist ferner eine "Beraterin" des Beschwerdeführers anlässlich der Abgabe der Verzichtserklärung einzutragen; als solche wurde eine Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich (im Folgenden: VMÖ) in dem Formular namentlich vermerkt.

Nachdem die ARGE am 23. Jänner 2013 auch zur gewillkürten Vertreterin des Beschwerdeführers bestellt worden war, widerrief sie am 24. Jänner 2013 dessen Rechtsmittelverzicht und erhob am 25. Jänner 2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Rechtsmittelverzicht in der Schubhaft abgegeben und sei bereits zuvor für eineinhalb Jahre in Ungarn angehalten worden. Seitens der Beraterin des VMÖ sei ihm zu dem Rechtsmittelverzicht geraten worden, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu beschleunigen. Um den Freiheitsentzug endlich zu beenden, habe er den Rechtsmittelverzicht unterfertigt; die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unterliege einem Willensmangel.

4. Mit Entscheidung vom 24. April 2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend führte er aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterliege der Rechtsmittelverzicht keinem Willensmangel, weswegen rechtswirksam auf die Erhebung der Beschwerde verzichtet worden sei; die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, nach einem ausführlichen Gespräch mit seinem Rechtsberater habe der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht widerrufen. Bei der Unterzeichnung des Verzichts habe der Beschwerdeführer lediglich eine möglichst baldige Entlassung aus der Schubhaft bezweckt und sei unter dem Eindruck der vorangegangenen monatelangen Anhaltung in Ungarn gestanden; deswegen sei ihm bei der Abgabe des Verzichts ein beachtlicher Irrtum unterlaufen. Auf die unverhältnismäßig lange Anhaltung in Ungarn habe er bereits zuvor in der Erstbefragung und einer Einvernahme hingewiesen. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass er während der Anhaltung in Ungarn misshandelt worden sei und seine Asylgründe nicht ernsthaft geprüft worden seien, was ihn zur Ausreise aus Ungarn bewogen hätte. Trotz der Begründung des Widerrufs des Rechtsmittelverzichts und der genannten Angaben würde der Asylgerichtshof davon ausgehen, dem Beschwerdeführer wären der Inhalt wie die Tragweite des Rechtsmittelverzichts bewusst gewesen, sodass kein Willensmangel vorliege. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Verzichtserklärungen betreffend Rechtsmittel sei ein strenger Maßstab anzulegen. Deswegen wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen zu den Umständen der Unterfertigung des Rechtsmittelverzichts anzustellen. Dafür spreche ferner, dass die gemäß §66 AsylG 2005 bestellte Rechtsberaterin bei der Erklärung des Verzichts nicht zugegen war und der Rechtsmittelverzicht lediglich einen Tag nach ihrer Bestellung erklärt wurde, sodass sie zuvor keine Gelegenheit zu einem Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Das Institut der amtswegigen Rechtsberatung des §66 AsylG 2005 sei auf diese Weise unterlaufen worden; dass eine Mitarbeiterin des VMÖ bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts zugegen gewesen sei, ändere daran nichts. Da der Asylgerichtshof trotz aktenkundiger Hinweise auf die mögliche Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts keinerlei weitere Ermittlungen betreffend die Umstände der Abgabe der Verzichtserklärung unternommen habe, habe er bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung Willkür geübt.

5. Der Asylgerichtshof legte die Verfahrensakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Begründend führt der Asylgerichtshof aus, seine Entscheidung setze sich mit den Umständen der Abgabe des Rechtsmittelverzichts – insbesondere der Entziehung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers – hinreichend auseinander. Diese Umstände seien ausreichend erhoben worden. Der VMÖ führe die Rechtsberatung der Schubhäftlinge durch; bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers sei also eine Rechtsberaterin anwesend gewesen.

6. Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes äußerte sich der VMÖ zu dem Fall wie folgt: In den Polizeianhaltezentren werde unter dem Titel "Rückkehrvorbereitung" eine Betreuung durch externe NGOs angeboten, die insbesondere den Aufgaben der fremdenpolizeilichen Perspektivenabklärung und der Vorbereitung auf die erzwungene Rückkehr diene. Es stehe jedem Schubhäftling frei, diese Betreuung auf freiwilliger Basis in Anspruch zu nehmen. In jenem Polizeianhaltezentrum, in dem die Schubhaft des Beschwerdeführers vollzogen wurde, sei der VMÖ mit dieser Aufgabe betraut.

Die Betreuung der Schubhäftlinge einerseits und die amtswegig beigestellte Rechtsberatung andererseits seien zwei zu unterscheidende Aufgaben. Die Zuteilung eines Schubhäftlings an eine juristische Person zur amtswegig beigestellten Rechtsberatung nach dem AsylG 2005 stelle einen ergänzenden Rechtschutz dar und könne keinesfalls zur Folge haben, dass der Schubhäftling im Asylverfahren nicht mehr postulationsfähig sei. Die Mitarbeiterin des VMÖ sei zwar als Schubhaftbetreuerin eingeschritten; das schließe jedoch nicht aus, dass der Beschwerdeführer wirksam auf die Beschwerde an den Asylgerichtshof verzichte.

II. Rechtslage

Das AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl 67/2012, lautet auszugsweise:

"Zuständigkeit eines anderen Staates

§5. (1) Ein nicht gemäß §4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

[…]

Verbindung mit der Ausweisung

§10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1.              der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

[…]

und kein Fall der §§8 Abs3a oder 9 Abs2 vorliegt.

(2) – (8) […]

[…]

Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof

§66. (1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

[…]

Rückkehrhilfe

§67. (1) Einem Asylwerber kann in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Entschließt sich ein Asylwerber dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater (§64) ist in der Erstaufnahmestelle dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher Fehler ist dem Asylgerichtshof unterlaufen:

An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können (vgl. VfGH 26.2.2014, U489/2013).

In die Abgabe des Rechtsmittelverzichts war kein Mitarbeiter der zur Rechtsberaterin des Beschwerdeführers im Asylverfahren bestellten ARGE eingebunden. Aus dem Text des Verzichts geht hervor, dass eine Mitarbeiterin des VMÖ den Beschwerdeführer bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts beraten hat. Der VMÖ verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass diese Mitarbeiterin zur Erfüllung der Aufgaben der "Rückkehrvorbereitung" tätig geworden sei. Eine solche Betreuung ist aber mit der amtswegig zu bestellenden Rechtsberatung gemäß §66 AsylG 2005 schon deswegen nicht gleichzusetzen, weil ihr Gegenstand begrifflich einen aus der Sicht der Asylwerbers negativen Verfahrensausgang oder das Nichtergreifen zu Gebote stehender Rechtsmittel voraussetzt.

Die – wie immer geartete — "Rückkehrvorbereitung" durch den VMÖ kann also die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an den Asylgerichts-hof erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts zählt jedenfalls dazu.

Der Asylgerichtshof hätte also prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht nach entsprechender Beratung durch den gemäß §66 AsylG 2005 bestellten Rechtsberater abgegeben hat. Indem der Asylgerichtshof jegliche Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat er Willkür geübt.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:U1286.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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