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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der Umwidmung eines Grundstücks von Grünland – Land- und Forstwirtschaft in Grünland – Freihalteflächen; zumutbarer Umweg in dem bereits anhängig gewesenen VerwaltungsverfahrenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt und Antragsvorbringen
Dem Antragsvorbringen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
1. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs in Niederösterreich. Mit Verordnung vom 27. September 2012 widmete der Gemeinderat diese Liegenschaft von "Grünland – Land- und Forstwirtschaft" in "Grünland – Freihalteflächen" um. Der Entwurf des Änderungsplans war vom 23. Juli 2012 bis zum 3. September 2012 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt worden.
2. Mit Schreiben vom 12. August 2012 beantragte der Antragsteller die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines beheizbaren winterfesten Gewächshauses auf dieser Liegenschaft. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs wies mit Bescheid vom 17. Juni 2013 das Bauansuchen wegen "Widmungsinkonformität" ab. Die Berufung gegen diesen Bescheid wies der Gemeindevorstand mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 ab.
3. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag vom 26. Dezember 2013 begehrt der Antragsteller,
"der Verfassungsgerichtshof möge [...] gemäß Art139 Abs3 B-VG iVm §59 Abs2 VfGG die §§1 bis 3 der Verordnung der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs vom MI 24. Oktober 2012, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs am DO 27. September 2012 als TOP 15 nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen, genehmigt vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit ihrem Bescheid vom MI 24. Oktober 2012 mit der GZRU1-R-415/028-2012, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs vom Ml 24. Oktober 2012 bis DO 8. November 2012, betreffend die Änderung 1/2012 des örtlichen Raumordnungsprogrammes (öROP) der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs, Flächenwidmungsplan (FWP) mit der Plannummer 1593/F.1. mit dem Stand DO 27. September 2012, basierend auf der Abänderung des Flächenwidmungsplanes (FWP) 403/2012 vom MO 21. Mai 2012 als Flächenwidmungsabänderungsanlass 1593 mit der Plannummer 1593/F.A.1., aufgelegt bei der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs vom MO 23. Juli 2012 bis MO 3. September 2012, zur Umwidmung der Parzellen mit den Grundstücksnummern 151/1, 151/2 und 151/3, allesamt KG 14411 Neumarkt, von Grünland – Land- und Forstwirtschaft (Glf) auf Grünland – Freihaltefläche (Gfrei), als gesetzwidrig aufheben".
4. Zur Zulässigkeit des Antrags wird ausgeführt, dass durch die Umwidmung dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Familie des Antragstellers gemäß §19 Abs2 Z1a und Abs4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 vorbehaltenes Bauland entzogen worden sei. Die Absicht des Antragstellers, ein Gewächshaus zu errichten, sei zunichte gemacht worden. Die angefochtenen Bestimmungen seien für die Familie des Antragstellers negativ wirksam geworden.
5. Zur inhaltlichen Begründung bringt der Antragsteller vor, dass die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art2 StGG) und dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) nicht vereinbar sei.
II. Erwägungen
Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Die Antragslegitimation nach Art139 B-VG setzt ua. voraus, dass ein anderer zumutbarer Weg zur Gewährung des Rechtsschutzes nicht zur Verfügung steht. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das dem Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet (VfSlg 13.871/1994 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass ein Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg 8890/1980, 12.810/1991). Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg 11.344/1987, 11.823/1988). Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (VfSlg 15.626/1999 mwN).
2. Im konkreten Fall stand es dem Antragsteller frei, gegen den seinen Antrag auf baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Gewächshauses abweisenden Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu erheben und im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen die behauptete Gesetzwidrigkeit des präjudiziellen Teiles des Flächenwidmungsplanes geltend zu machen. Ein Individualantrag wäre hier bloß bei Vorliegen – gar nicht behaupteter – besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig.
3. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass es dem Antragsteller unzumutbar gewesen sein sollte, diesen Weg zu beschreiten; wobei anzumerken ist, dass es bei Beurteilung dieser Frage nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Partei in der Sache nicht ankommt (zB. VfSlg 9170/1981, 13.226/1992, 13.754/1994, 16.891/2003). Dies ist eine konsequente Folge der bestehenden Verfassungsrechtslage, die Individualanträge nur als subsidiären Rechtsbehelf zulässt (VfSlg 8187/1977, 9170/1981, 9285/1981, 9394/1982, 10.251/1984). Es kommt bloß darauf an, dass sich im Zuge eines derartigen Prozesses Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985).
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Antragsteller an der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages mangelt. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:V1.2014Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014