RS Vwgh 2014/3/21 2012/06/0011

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Veröffentlicht am 21.03.2014
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §40 Abs2;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/06/0036 E 7. August 2013 RS 3

Stammrechtssatz

§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 kommt - bei gleichheitskonformer Auslegung - nicht nur zur Anwendung, wenn im angegebenen Zeitraum eine bauliche Anlage "errichtet" im engeren Wortsinn wird, sondern auch bei konsensbedürftigen Nutzungsänderungen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0011, und vom 17. August 2010, Zl. 2010/06/0109) oder - wie im vorliegenden Fall - bei konsensbedürftigen Umbauten. Eine diesbezügliche Prüfung der Frage, ob ein rechtmäßiger Bestand vorliegt, ist erforderlich, weil die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 zu klären ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060011.X02

Im RIS seit

23.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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