Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/06/0036 E 7. August 2013 RS 3Stammrechtssatz
§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 kommt - bei gleichheitskonformer Auslegung - nicht nur zur Anwendung, wenn im angegebenen Zeitraum eine bauliche Anlage "errichtet" im engeren Wortsinn wird, sondern auch bei konsensbedürftigen Nutzungsänderungen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0011, und vom 17. August 2010, Zl. 2010/06/0109) oder - wie im vorliegenden Fall - bei konsensbedürftigen Umbauten. Eine diesbezügliche Prüfung der Frage, ob ein rechtmäßiger Bestand vorliegt, ist erforderlich, weil die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 zu klären ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060011.X02Im RIS seit
23.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014