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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §40;Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag darf in Beachtung insbesondere des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums immer nur im unbedingt notwendigen Ausmaß ergehen (Hinweis E vom 18. Dezember 2008, 2007/06/0118). Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0231). Bei Unteilbarkeit des Baues verliert auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens (Hinweis E vom 6. November 2013, 2011/05/0149).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012060008.X03Im RIS seit
23.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014