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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Die Vollziehung des Baupolizeirechtes und des Ortsbildschutzrechtes liegt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Auch die örtliche Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG) fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, der insgesamt unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde wahrzunehmen ist (Art. 119a B-VG). Weshalb daher im Zusammenhang mit der Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung auf Grund des angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheides der eigene Wirkungsbereich nicht gewährleistet sein sollte, nur weil die Vollziehung des § 45 Abs. 16 Z 2 ROG 1998 durch die Gemeinde nicht in einem Verwaltungsverfahren nach dem AVG erfolgt, ist nicht ersichtlich.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011060201.X03Im RIS seit
23.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014