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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 349 Abs. 1 GewO 1994 die Voraussetzungen normiert hat, unter denen ein Feststellungsbescheid über die Abgrenzung unterschiedlicher Gewerbeberechtigungen zueinander (d.h. im Anwendungsbereich der GewO 1994) zu ergehen hat, kann nur dahin verstanden werden, dass er einen sonstigen Feststellungsbescheid über die genannte Abgrenzung nicht zulassen wollte (Hinweis E vom 17. September 2010, 2008/04/0165).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040168.X03Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014