RS Vwgh 2014/3/25 2013/04/0168

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Veröffentlicht am 25.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1994 §29;
GewO 1994 §348;
GewO 1994 §349 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Recht(sverhältnisse) bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (vgl. im Zusammenhang mit § 348 GewO 1994 das E vom 17. September 2010, 2008/04/0165, mwN). Im Beschwerdefall ist dies § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994: Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 349 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand. Durch die Wortfolge "im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung" sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen werden, dass darüber entschieden werden könne, ob einem nicht unter die GewO 1994 fallenden Berufszweig das Recht zu einer bestimmten Tätigkeit zusteht oder nicht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040168.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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