RS Vwgh 2014/3/25 2013/04/0077

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Veröffentlicht am 25.03.2014
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0171 E 28. Februar 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2003/04/0119, und E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040077.X03

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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