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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/04/0171 E 28. Februar 2012 RS 4Stammrechtssatz
Eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern (Hinweis E vom 20. Oktober 2004, 2003/04/0119, und E vom 24. Februar 2010, 2009/04/0288).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040077.X03Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014