RS Vwgh 2014/3/25 2013/04/0077

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Veröffentlicht am 25.03.2014
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

"Schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 verwirklichen, können auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist. Da es sich bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt, sind die der Entziehung zugrunde liegenden Fakten einer Verjährung nicht zugänglich. Da das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 somit weder auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes noch auf Grund der fehlenden Bestrafung von vornherein ausgeschlossen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob eine tatsächlich erfolgte Bestrafung bereits getilgt ist. Jedoch ergibt sich bei bereits getilgten Bestrafungen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 besitzt (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/04/0137, mwN). Gleiches gilt für den Fall, in dem (überhaupt) keine Bestrafung erfolgt ist und sich die "schwerwiegenden Verstöße" auf sonstige Fakten gründen. Auch in diesem Fall hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 besitzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040077.X02

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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