RS Vwgh 2014/3/25 2013/04/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0012 E 29. Juni 2005 VwSlg 16667 A/2005 RS 4

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein (Hinweis E vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029). Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft.

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehörBesondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040077.X01

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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