TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/11 2000/01/0227

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §12 Z1 litb idF 1998/I/124;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der CS in F, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Eisengasse 21, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 21. April 2000, Zl. Ia 370-975/1999, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. April 2000 wies die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Staatsbürgerschaft "gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14" des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab.

Die am 15. Dezember 1975 in Feldkirch geborene Beschwerdeführerin sei eigenberechtigt und besitze die türkische Staatsangehörigkeit. Ihr Hauptwohnsitz befinde sich von Geburt an ununterbrochen in Österreich, wo sie auch Volks- und Hauptschule sowie den Polytechnischen Lehrgang und eine hauswirtschaftliche Berufsschule besucht habe. Beruf habe sie keinen erlernt, doch sei sie von 1991 bis 1994 bei verschiedenen Firmen als angelernte Arbeitskraft tätig gewesen und seit 1995 bei einer näher genannten Firma als Kontrolleurin beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin sei seit 11. November 1994 verheiratet - nach der Aktenlage mit einem gleichfalls von Geburt an in Österreich aufhältigen und hier aufgewachsenen

türkischen Staatsbürger -, der Ehegatte habe nicht um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht.

Von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei die Beschwerdeführerin wie folgt bestraft worden:

"mit Bescheid vom 13.05.1997, ..., wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 lit. a Parkabgabegesetz mit einer Geldstrafe von S 300,--;

mit Bescheid vom 09.06.1997, ..., wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 lit. a Parkabgabegesetz mit einer Geldstrafe von S 300,--;

mit Bescheid vom 03.09.1997, ..., wegen Übertretungen nach den §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 2.600,--;

mit Bescheid vom 10.09.1997, ..., wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 lit. a Parkabgabegesetz mit einer Geldstrafe von S 400,--;

mit Bescheid vom 15.09.1997, ..., wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 lit. a Parkabgabegesetz mit einer Geldstrafe von S 400,--;

mit Bescheid vom 27.01.1998, ..., wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 lit. a Parkabgabegesetz mit einer Geldstrafe von S 500,--;

mit Bescheid vom 27.01.1998, ..., wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 lit. a Parkabgabegesetz mit einer Geldstrafe von S 500,--;

mit Bescheid vom 22.05.1998, ..., wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--;

mit Bescheid vom 22.05.1998, ..., wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--;

mit Bescheid vom 22.05.1998, ..., wegen einer Übertretung nach den §§ 102 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV mit einer Geldstrafe von S 1.500,--;

mit Bescheid vom 11.11.1998, ..., wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 lit. a Parkabgabegesetz mit einer Geldstrafe von S 500,--;

mit Bescheid vom 17.06.1999, ..., wegen Übertretungen nach den §§ 23 Abs. 1 und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 700,--."

Die Beschwerdeführerin gebe an - so die belangte Behörde weiter -, dass die genannten Verwaltungsübertretungen mit einer Ausnahme von ihrem Ehegatten begangen worden seien, da dieser mit dem auf sie zugelassenen Pkw gefahren sei. Dazu sei festzustellen, dass eine Bindung an die rechtskräftigen Bescheide der Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich des Täters bestehe; die Beschwerdeführerin hätte den Umstand, dass sie die ihr vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen habe, im Verwaltungsstrafverfahren vorbringen müssen.

Auf Grund der Dauer des Hauptwohnsitzes in Österreich von mehr als 24 Jahren komme für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft der Tatbestand des § 10 Abs. 1 StbG in Frage. Gemäß § 11 StbG habe sich die Behörde unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des ihr in § 10 leg. cit. eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen. Es lägen "einige Sachverhalte" vor, die für die Beschwerdeführerin positiv zu werten seien. Sie halte sich seit Geburt in Österreich auf und habe hier die Schulausbildung abgeschlossen, weshalb sie sich weitgehend an die "hierortigen Verhältnisse" angepasst habe. Andererseits sei sie seit 1997 insgesamt zwölfmal von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden. Auf Grund der großen Anzahl von Verwaltungsübertretungen könne nicht von einer vollständigen Integration gesprochen werden, da hiezu auch die Beachtung der gesetzlichen Normen gezählt werden müsse. Durch die wiederholten, sehr zahlreichen Verwaltungsübertretungen im Bereich des Straßenverkehrs bringe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie nicht bereit sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Nach Abwägung der aufgezeigten Gesichtspunkte gelange die belangte Behörde zu der Auffassung, dass das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Wohls sowie der öffentlichen Interessen darstelle, welches schwerer wiege als das Ausmaß ihrer Integration. Eine Ermessensübung im Sinn des § 11 StbG zu ihren Gunsten könne daher nicht erfolgen.

Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft komme der Beschwerdeführerin ungeachtet ihres mehr als 15-jährigen Hauptwohnsitzes im Inland nicht zu. § 12 Z. 1 lit. b StbG fordere nämlich sowohl den Nachweis nachhaltiger beruflicher als auch persönlicher Integration des Fremden. Zu einer nachhaltigen persönlichen Integration gehöre aber die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit anderer erlassen worden seien. Dieses Erfordernis erfülle die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die zwölfmalige Bestrafung seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wegen Verwaltungsübertretungen nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, ...

...

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

...

§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder

a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b) seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder

..."

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Verleihungsantrag der Beschwerdeführerin nicht etwa deshalb abgewiesen, weil die allgemeinen Einbürgerungserfordernisse des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 StbG nicht erfüllt seien. Dem angefochtenen Bescheid liegt also insbesondere zugrunde, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, dass sie zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet (§ 10 Abs. 1 Z. 6 StbG). Die belangte Behörde vermeinte jedoch einerseits, dass sie das ihr in § 10 Abs. 1 StbG eingeräumte freie Ermessen unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des § 11 leg. cit. nicht zugunsten der Beschwerdeführerin üben könne und andererseits, dass dieser kein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zukomme.

Stünde der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu, erübrigte sich die im bekämpften Bescheid primär behandelte Frage der Ermessensübung. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, kommt von jenen Tatbeständen, die eine Verleihung der Staatsbürgerschaft kraft Rechtsanspruches vorsehen, sachverhaltsbezogen nur der zuvor zitierte § 12 Z. 1 lit. b StbG in Betracht. Diesbezüglich ist unstrittig, dass die - in Österreich geborene - Beschwerdeführerin das Erfordernis des mindestens 15-jährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet erfüllt; fraglich ist indes, ob auch das weitere Kriterium der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration gegeben ist.

Auf den Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration stellt das Gesetz auch an anderer Stelle ab. In § 10 Abs. 5 Z. 3 StbG wird dieser Gesichtspunkt als Fall eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des § 10 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. genannt. Demgemäß verweisen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 - diese Novelle hat sowohl § 10 Abs. 5 Z. 3 als auch § 12 Z. 1 lit. b StbG neu gebracht - im gegebenen Zusammenhang (1283 BlgNR, XX. GP, 9) auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 5 Z. 3 leg. cit.. Dort (aaO., 8) heißt es zu der in Frage stehenden Wendung:

"Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.)."

Im angefochtenen Bescheid werden keine expliziten Feststellungen zur beschäftigungsrechtlichen und fremdenrechtlichen Position der Beschwerdeführerin getroffen. Es wird jedoch ausgeführt, dass "einige Sachverhalte" vorlägen (Geburt und Abschluss der Schulausbildung in Österreich, weit gehende Anpassung an die "hierortigen Verhältnisse"), die für die Beschwerdeführerin positiv zu werten seien. In der Tat stellen diese von der belangten Behörde erwähnten Umstände gewichtige Indizien für eine im Sinn der vorstehend zitierten Erläuterungen nachgewiesene "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" der Beschwerdeführerin dar. (Den Verwaltungsakten ist weiters zu entnehmen, dass sie über einen unbefristeten "Sichtvermerk" verfügt.) Dass sie in den Jahren 1997 bis 1999 insgesamt zwölfmal verwaltungsbehördlich - ausschließlich wegen "Verkehrsdelikten" - bestraft worden ist, schließt entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine derartige Integration nicht aus. Das StbG berücksichtigt strafrechtliches Fehlverhalten und die allein damit allenfalls schon abstrakt verbundene Minderung einer Integration nämlich schon im Rahmen der allgemeinen Einbürgerungserfordernisse; einerseits über § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG, andererseits über § 10 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.. Im vorliegenden Fall steht der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Beschwerdeführerin weder der erstgenannte noch der zweitgenannte Aspekt entgegen. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien zur Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, die jedenfalls primär auf das soziale Umfeld abstellen, ist jedoch ersichtlich, dass unterhalb der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z. 2 bzw. Z. 6 StbG liegendes Fehlverhalten das Tatbestandsmerkmal "persönliche Integration" beeinträchtigen könnte. Das schließt zwar nicht aus, dass aus der konkreten Tathandlung im Einzelfall das eine oder andere Mal spezifisch auf ein "Integrationsdefizit" geschlossen werden kann; treten aber - wie hier - keine derartigen Auffälligkeiten zu Tage, so ist diese Annahme im gegebenen Zusammenhang nicht gerechtfertigt. Im Übrigen würde bei Miteinbeziehung eines untadeligen Vorlebens in den Begriff "persönliche Integration" die vom Gesetzgeber der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 durch Schaffung des Tatbestandes des § 12 Z. 1 lit. b StbG geplante Bevorzugung solcher Fremder, die den Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration erbringen und die sich schon 15 Jahre im Inland aufhalten, weitgehend leer laufen. Es wären nämlich kaum Fälle denkbar, in denen - bei Vorliegen eines so verstandenen Integrationsbegriffes - nach 15-jährigem ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nicht ohnehin kraft Ermessens die Staatsbürgerschaft zuzuerkennen wäre; der Einräumung eines Rechtsanspruches auf Verleihung bedürfte es dann nicht.

Nach dem Gesagten hätte die belangte Behörde eine nachhaltige persönliche Integration der Beschwerdeführerin im Sinn des § 12 Z. 1 lit. b StbG nicht im Hinblick auf die von ihr begangenen Verwaltungsübertretungen verneinen dürfen. Der angefochtene Bescheid ist daher mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein weiterer Kostenersatz unter dem Titel von Umsatzsteuer steht neben dem Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nicht zu.

Wien, am 11. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000010227.X00

Im RIS seit

29.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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