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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0078 E 3. Oktober 2008 RS 6Stammrechtssatz
Das Oö. NatSchG 2001 enthält keine Vorschrift, die eine Durchführung einer mündliche Verhandlung ausdrücklich anordnet. Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von §§ 40 bis 44 AVG kann dem BF gemäß § 39 Abs. 2 AVG aber nur zukommen, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordneten. Hinsichtlich dieser Rechtslage bestehen im vorliegenden Zusammenhang auch keine Bedenken im Lichte des Art. 6 EMRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011100001.X02Im RIS seit
07.05.2014Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014